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sind von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, bis auf Widerruf gnädigst
bestätigt worden.
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. Juni 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf diesfallsiges Nach-
suchen, nach empfangenem unterthänigsten Vortrage, unter dem heutigen Tage das
dem Herrn Christoph Trunk zu Eisenach lant Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1856 (Reg. Bl. vom Jahrs 1857 S. 5) auf einen von ihm verbesserten
Planimeter auf die Dauer von fünf Jahren für den Umfang des Großherzog-
thumes verliehene Erfindungs-Patent auf auderweite fünf Jahre zu verlängern
und gleichzeitig demselben ein Patent auf die von ihm erfundenen weiteren Ver-
besserungen und Neueinrichtungen des fraglichen Planimeters und mehre Hilfs-
Apparate dazu, nach Maßgabe der darauf bezüglichen, bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium dargelegten Beschreibung und Zeichnungen auf die Dauer von
füuf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes
mit der Wirkung gnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Patent-Inhaber ein Recht
zur ausschließlichen Anfertigung jenes, von ihm anderweit verbesserten Planimeters
zustehen, ohne daß jedoch Jemand in der Anfertigung bereits bekannter Theile der
fraglichen Erfindungen beschränkt werden soll.
Auch ist bei Verleihung des die neuen Verbesserungen betreffenden Patentes,
welches übrigens dann als erloschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Aus-
führung und Anwendung der Erfindungen qu. im Großherzogthume dem unterzeich-
neten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neu-
heit und Eigenthümlichkeit der mehrgedachten Erfindungen im Sinne der laut Be-
kanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. vom Jahre 1843 S. 13 bis 16)
in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze,
ebenso wie bei der früheren Patent-Verleihung ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertiget wor-
den ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 18. Juni 1862.
Großherzoglich Sächsisches Seaatsz-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.