Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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IV. Nachdem zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich 
Niederländischen Staatsregierung verabredet worden ist, die beiderseitigen Staats- 
angehörigen auf deren Reisen in den bezüglichen Staatsgebieten auf Grund von ord- 
nungsmäßigen, durch ihre Regierungen oder Namens derselben ausgefertigten Pässen 
zuzulassen, ohne deren vorgängige gesandtschaftliche Visirung zu er- 
fordern, auch, nach einer von der Königlich Niederländischen Gesandtschaft ge- 
machten weiteren Mittheilung, diesseitige Staatsunterthanen künftig im Königreiche 
der Niederlande ohne allen Paß Zulassung finden werden, wird solches andurch 
zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 20. Juni 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanntmachungen. 
I. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach Statt gefunde- 
ner Ermittelung die postmäßige Entfernung von Neustadt a./O. nach Kahla auf 
2¼ Meilen mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
festgesetzt worden ist. Weimar am 27. Mai 1862. · 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
II. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst geruhet, dem 
Advokaten Dr. jur. Nobert Keil zeither in Jena seinen Wohnsitz in Weimar an- 
zuweisen, mit der Maßgabe jedoch, daß ihm nicht gestattet seyn soll, in denjenigen 
Untersuchungssachen, in denen sein Vater, der Kriminal-Rath Keil in Weimar, 
als Untersuchungsrichter fungirt oder fungirt hat, als Vertheidiger aufzutreten oder 
sonst in irgend einer Weise advokatorisch zu prakticiren. 
Ferner haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die gnädigste Entschlie- 
ßung gefaßt, den Auditoren Karl Sonnenschmidt aus Jena und Karl Friedrich 
Wilhelm König aus Vogelsberg die Erlaubniß zur Betreibung der advokatorischen 
Praxis zu gestatten und Ersterem seinen Wohnsitz in Großrudestedt, Letzterem in 
Jena anweisen zu lassen und sind diese beiden hierauf am 13. d. M. als Advo= 
katen verpflichtet worden. Eisenach am 17. Juni 1862. 
Großherzoglich Süfssches Appellations-Gericht. 
r. He erwart. 
Berichtigung. Seite 134 134 des Regierungs-Blattes, vorletzte Zeile, ist statt „des Finanzen“ zu lesen: „der Finanzen“. 
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.
	        
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