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des 4ten alademischen Raths auf 600 Thlr.
» öten » » 600 »
»(1ten) Sektetcurö „ 900 „
erhöht.
Der Mehraufwand, welcher sich durch die Erhöhung der Besoldungen ergiebt,
wird zuvörderst aus den Ueberschüssen der Sustentations-Kasse gedeckt, das hiernach
noch Fehlende durch Zuschüsse aus den Staatskassen nach dem bestehenden Divisor
aufgebracht.
Art. II.
(Zu §. 78 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung.)
Der im §. 78 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung fest-
gesetzte Abzug von zwei Prozent der Besoldung des Ober-Appellations-Gerichts-
Personals für die Witwenkasse des Gerichtes findet nicht mehr Statt.
Art. III.
Unter Wegfall des §. 79 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-
ordnung wird bezüglich der Versetzung der Mitglieder und Subalternen des Ober-
Appellations-Gerichtes in den Ruhestand (Pensionirung) und deren Ruhegehalt (Pen-
sion) bestimmt:
8. 1.
Mitglieder, sowie unwiderruflich angestellte Subalterne des Ober-Appellations=
Gerichtes, welche
1) das vierzigste Dienst= oder das siebzigste Lebens-Jahr zurückgelegt haben, oder
2) wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Verschuldung eingetretenen körper-
lichen und geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig
geworden sind, können, vorausgesetzt, daß nicht ein Fall vorliegt, der Dienst-
entsetzung bedingen würde, ihre Versetzung in den Ruhestand mit dem nach-
geordneten Ruhegehalte (Pension) fordern, aber auch andererseits gegen
Gewährung des Letzteren wider ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden.
S. 2.
Gesuche der Räthe oder Subalternen des Gerichtshofes um Pensionirung auf
Grund dieser Bestimmung sind mit der Bescheinigung des Grundes bei dem Prä-
sidenten einzureichen, der sie dem jeweiligen Inspektions-Hofe vorlegt; der Präsi-
dent selbst hat sein diesfallsiges Gesuch unmittelbar bei dem Inspektions-Hofe zu
übergeben.
§. 3.
Wird wegen Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand nachgesucht,
oder soll aus diesem Grunde unfreiwillige Pensionirung erfolgen, so hat bei Räthen