Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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und Subalternen des Gerichtshofes der Präsident und zwar im ersteren Falle, so- 
bald ihm das betreffende Gesuch überreicht worden ist, im zweiten auf den ihm von 
dem Inspektions-Hofe — der sich zuvor mit den übrigen Hösen deßhalb zu beneh- 
men hat — ertheilten Auftrag hin, unter Zugrundelegung eines Gutachtens geeig- 
neter Sachverständiger, insbesondere auch ärztlicher Zeugnisse, die Dienstunfähigkeit 
des betreffenden Beamten zu ermitteln und das Ergebniß dieser Ermittelung dem 
Inspektions-Hofe vorzulegen; der Beamte ist davon in Kenntniß zu setzen und 
ihm eine binnen einer vierwöchigen Frist einzureichende Erklärung nachzulassen, wor- 
auf von den höchsten Höfen Beschluß gefaßt wird; zur Beschlußfassung genügt die 
Uebereinstimmung dreier der höchsten Höfe. 
Steht die Pensionirung des Präsidenten in Frage, so beauftragt der Inspek- 
tions-Hof den ersten nicht akademischen Rath oder einen andern ihm geeignet er- 
scheinenden Beamten mit der Vornahme der obigen Ermittelung. 
S. 4. 
Der Ruhegehalt besteht bei zehen und weniger Dienstjahren in 40 Prozent 
der Besoldung, die der Beamte bezieht, für jedes weitere, auch nur begonnene 
Dienstjahr wird er um 1½ Prozent erhöhet, kann jedoch nicht über 80 Prozent 
steigen. 
§. 5. 
Als Besoldung ist lediglich der mit der Stelle ständig verbundene Genuß 
an baarem Gelde, Naturalien und Dienstwohnung, einschließlich der als Theil des 
Diensteinkommens veranschlagten Accidenzien und Tantiemen, sowie der unwider- 
ruflich für die ganze Dienstzeit etwa bewilligten persönlichen Zulagen anzusehen. 
Zur Besoldung gehören daher nicht 
a) die Gebühren und Nebennutzungen, welche bei einem Dienste nur zufällig 
vorkommen und nicht als Besoldungstheil veranschlagt sind, 
b) die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerruf, 
c) das, was der Diener als Ersatz für Standes= oder Dienst-Aufwand, als 
Bedarf für die Amtsführung und als Entschädigung für Einbußen bei der 
Dienstverwaltung erhält, als: Diäten und Reisekosten oder deren Aequiva- 
lente, die zur Anschaffung und Erhaltung von Bureau-Bedürfnissen ver- 
willigten Gelder, die Vergütung für Kopialien, die Entschädigung für Geld- 
verlust 2c., das zur Heizung des Dienst-Lokals gelieferte Holz rc. 
Sind bei der Anstellung die Naturalien, Dienstwohnung und audere Emolu- 
mente nicht besonders veranschlagt worden, so wird deren Geldwerth bei Ausmes- 
sung der Pension durch die Taxe dreier Sachrerständiger ermittelt, von denen der 
eine durch das Ministerium des jeweiligen höchsten Inspektions-Hofes, der zweite 
26.
	        
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