Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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6) für die deutsche Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin: der 
Schirm-Fabrikant Georg Schmidt in Eisenach. 
Weimar am 17. Juni 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Kaufmann Otto Kühnemann in Stettin 
auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf die Fabrikation eines von ihm erfun- 
denen neuen Sprengpulvers auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an 
gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt 
worden, daß Niemand ohne Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte Fabrika- 
tions-Methode gewerbsmäßig anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch dadurch Jemand 
in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn eine bleibende Verkaufsniederlage des patentirten Fabrikates im 
Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist 
nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 
1843 pag. 13 — 16) in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu be- 
obachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Juli 1862. 
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Es wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. Juni 
vorigen Jahres (S. 123 des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß 
I. im Königreiche Preußen 
1) bei dem Haupt-Steueramte zu Nordhausen ein Packhof errichtet, 
2) dem Steueramte zu Graudenz in Westpreußen die Befugniß zur Erledi- 
gung von Begleitscheinen II. beigelegt;
	        
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