Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Es sind nämlich 
I. im Königreiche Preußen 
1) dem Herzoglich Anhalt'schen Steueramte zu Köthen die unbeschränkte Be- 
fugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Spirituosen, 
2) der Steuer-Rezeptur zu Herford im Haupt-Steueramtsbezirke Minden 
die Befugniß zur unbeschränkten Ausfertigung von Uebergangsscheinen, 
3) dem Unter-Steueramte zu Saarburg die Befugniß zur Ausfertigung von 
Uebergangsscheinen über Branntwein und Wein beigelegt, 
4) die Deutz-Gießener Eisenbahn als Uebergangsstraße für den Verkehr mit 
übergangsabgabepflichtigen Gegenständen erklärt und der in Burbach errichteten 
Steuer-Rezeptur die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen ertheilt, 
5) für den Verkehr mit Branntwein zwischen Preußen und Luxemburg die Ei- 
senbahn von Trier nach Luxemburg als Uebergangsstraße eröffnet worden, 
wobei zugleich zur Abfertigung das Haupt-Steueramt zu Trier und die Ab- 
fertigungsstelle zu Wasserbillig bestimmt worden sind, 
endlich 
6) dem Unter-Steueramte zu Andernach die Befugniß zur Erledigung von 
Uebergangsscheinen beigelegt worden; 
II. im Königreiche Württemberg 
dem Kameral-Amte Rottweil die Ermächtigung zur Ausstellung von Uebergangs- 
scheinen für kontrolepflichtige Getränkeversendungen verliehen; 
sind III. im Kurfürstenthume Hefsen und im Großherzogthume Hessen 
in 
zu Lieblos im Kurfürstenthume Hessen und ebenso zu Hain-Gründau 
im Großherzogthume Hessen Hebe= und Abfertigungs-Stellen an der zur Ueber- 
gangsstraße für übergangsabgabepflichtige Gegenstände erklärten Straße zwischen bei- 
den Orten errichtet; 
IV. im Herzogthume Nassau 
in Folge der Eröffnung der Deutz-Gießener Eisenbahn in der Stadt Haiger im 
dortigen Amte Dillenburg eine Uebergangsstelle mit der Befugniß unbeschränkter 
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen errichtet worden. 
Es wird Solches unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Juli 
vorigen Jahres (Seite 165 des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. Weimar am 3. Juli 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
  
 
	        
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