Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 15. August 1862.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Durch mehrfache Erfahrungen ist außer Zweifel gestellt, daß in neuerer
Zeit nicht selten Kleiderstoffe und Putzwaaren, z. B. zum Kopfschmuck bestimmte
Blumen, Blätter und Schilfgräser, im Handel vorkommen, welche mit arsenikhalti-
gen Farben, namentlich mit sogenanntem „Schweinfurter Grün“ bedruckt oder ge-
färbt sind. Die Verarbeitung und das Tragen solcher Stoffe und Modewaaren
kann nach dem Urtheile Sachverständiger für die Gesundheit die nachtheiligsten
Folgen haben und die gefährlichsten Krankheitserscheinungen herbeiführen. Das
unterzeichnete Staats-Ministerium sieht sich hierdurch veranlaßt, das Publikum zur
möglichsten Vorsicht bei dem Ankaufe von Waaren der fraglichen Art aufzufordern,
die mit denselben Handel treibenden Geschäftsleute aber daran zu erinnern, daß,
wenn sich unter ihren Waarenvorräthen oder unter den von ihnen verkauften
Waaren mit arsenikhaltigen Farben bedruckte oder gefärbte Kleiderstoffe und Putz-
waaren vorfinden sollten, die Polizei-Behörden ermächtigt sind, deren Verkauf zu
inhibiren und dieselben mit Beschlag zu belegen, die Sache aber auf Grund der
Art. 168 bezüglich 171 des Straf-Gesetzbuches zur gerichtlichen Untersuchung und
Entscheidung alzugeben.
Die Polizei-Behörden werden angewiesen, dem Gegenstande die verdiente Auf-
merksamkeit zu widmen und eintretenden Falles von ihrer vorerwähnten Ermächti-
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