Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 23. Weimar. 15. August 1862. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Durch mehrfache Erfahrungen ist außer Zweifel gestellt, daß in neuerer 
Zeit nicht selten Kleiderstoffe und Putzwaaren, z. B. zum Kopfschmuck bestimmte 
Blumen, Blätter und Schilfgräser, im Handel vorkommen, welche mit arsenikhalti- 
gen Farben, namentlich mit sogenanntem „Schweinfurter Grün“ bedruckt oder ge- 
färbt sind. Die Verarbeitung und das Tragen solcher Stoffe und Modewaaren 
kann nach dem Urtheile Sachverständiger für die Gesundheit die nachtheiligsten 
Folgen haben und die gefährlichsten Krankheitserscheinungen herbeiführen. Das 
unterzeichnete Staats-Ministerium sieht sich hierdurch veranlaßt, das Publikum zur 
möglichsten Vorsicht bei dem Ankaufe von Waaren der fraglichen Art aufzufordern, 
die mit denselben Handel treibenden Geschäftsleute aber daran zu erinnern, daß, 
wenn sich unter ihren Waarenvorräthen oder unter den von ihnen verkauften 
Waaren mit arsenikhaltigen Farben bedruckte oder gefärbte Kleiderstoffe und Putz- 
waaren vorfinden sollten, die Polizei-Behörden ermächtigt sind, deren Verkauf zu 
inhibiren und dieselben mit Beschlag zu belegen, die Sache aber auf Grund der 
Art. 168 bezüglich 171 des Straf-Gesetzbuches zur gerichtlichen Untersuchung und 
Entscheidung alzugeben. 
Die Polizei-Behörden werden angewiesen, dem Gegenstande die verdiente Auf- 
merksamkeit zu widmen und eintretenden Falles von ihrer vorerwähnten Ermächti- 
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