162
gung unter Zuziehung Sachverständiger, insbesondere des Physikus, Gebrauch zu
machen.
Weimar am 5. Juli 1862.
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Bereits in der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 11. Januar 1853, unter Ziffer 5, (Regier. Blatt Nr. 4, S. 25) sind die
zur Ausstellung der Trauscheine berufenen Gemeindebehörden darauf aufmerksam
gemacht worden, daß bei Ertheilung der Trauscheine für Ausländer, welche sich,
ohne Niederlassung im Großherzogthume zu beabsichtigen, in solchem trauen lassen
wollen, über den Mangel einer ausdrücklichen Zusicherung der Aufnahme der aus
der beabsichtigten Ehe hervorgehenden Kinder dann hinausgegangen werden darf,
wenn die Trauung eines Ausländers in Frage ist, welcher einem der bei dem Ver-
trage d. d. Gotha den 15. Juli 1851 betheiligten Staaten angehört und eine
gültige Bescheinigung über seine Unterthanenschaft beigebracht hat, da nach §. 4
jenes Vertrages eheliche Kinder vor ihrem 21. Lebensjahre ohnehin nach dem Ver-
hältnisse des Vaters beurtheilt werden.
Da neuerer Zeit die gedachte Hinweisung mehrfach unberücksichtiget geblieben
ist, so wird dieselbe den betreffenden Behörden zur gehörigen Beachtung hierdurch
wiederholt.
Weimar am 11. Juli 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Mit Bezugnahme auf §. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über
die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom 22.
Mai 1850 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Gemeinde-
vorstande zu Blankenhayn mit höchster Genehmigung die Ermächtigung zur Aus-