Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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S. 2. 
Zur Führung der Kasse und zur Besorgung der bei der General-Ablösungs- 
Kommission vorkommenden Revisions-Geschäfte wird ein Kasseverwalter und ein 
Rechnungs-Revisor angestellt. 
8. 3. 
Für eine jede Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sache wird von 
dem Rechnungsführer der Kasse eine besondere Rechnung geführt. In dieselbe sind 
alle, die einzelne Sache betreffenden Einnahmen und Ausgaben, unter Beobach- 
tung der für das öffentliche Rechnungswesen geltenden Vorschriften, einzutragen. 
Nach der Beendigung der Sache wird eine beglaubigte Abschrift der Rechnung 
den betreffenden Ablösungs= oder Separations-Interessenten durch die General- 
Ablösungs-Kommission zugestellt. 
Die Rechnung selbst und deren Belege werden in dem Archive der General- 
Ablösungs-Kommission aufbewahrt. Die Einsicht in dieselben steht den Inter- 
essenten frei. 
S. 4. 
Zur Berichtigung der durch das Verfahren in Ablösungs= und Grundstücks- 
zusammenlegungs-Sachen entstehenden Kosten können im Anfange desselben durch 
die General-Ablösungs-Kommission angemessene Beträge von den Interessenten 
eingezogen und diese Ausschreibungen im ferneren Verlaufe des Verfahrens nach 
Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses von Zeit zu Zeit wiederholt werden. 
S. 5. 
Kosten und Verläge in Ablösungs= und Separations-Sachen, sowie Vorschüsse 
darauf, dürfen die Spezial-Kommissare, Sachverständigen 2c. den Interessenten un- 
mittelbar nicht weiter anfordern, noch von denselben annehmen, sondern ausschließ- 
lich nur aus der im §. 1 erwähnten Kasse erheben. 
Ausgenommen hiervon bleibt nur die Berichtigung derjenigen Ligquidationen, 
welche bereits vor der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes von der General- 
Ablösungs-Kommission festgestellt waren. 
S. 6. 
Hinsichtlich der Beibringung der festgestellten Kosten und Verläge, sowie der 
von der General-Kommission verwilligten Vorschüsse durch die Kasseverwaltung
	        
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