üegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 14. September 1862.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
Nachdem der kürzlich verabschiedete Landtag Uns in den Stand gesetzt hat,
aufs Neue die Lage der Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen Unseres
Großherzogthumes zu verbessern, so verordnen Wir auf unterthänigsten Antrag Un-
seres Kirchenraths und nach Anhörung des im §. 23 des Statuts eingesetzten
Ausschusses der Geistlichkeit als
weiteren Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der
evangelischen Geistlichkeit vom 20. Dezember 1854 Folgendes:
J.
Zu 8.8. 5 und 11 des Statuts.
Zu den regelmäßigen Einkünften der Anstalt sollen auch die Dispensations-
Gelder von Gestattung stiller Trauungen ohne jedes Aufgebot und die in 1/15 Pro-
cent des werbenden Vermögens bestehenden jährlichen Zahlungen der evangelischen
Kirchen gehören, welche jetzt zu dem Schullehrerwitwen-Fiskus nach Nr. 3 und 7
des §. 6 des Statuts vom 1. Oktober 1841 fließen.
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