Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

171 
9. 
Der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission theilt die eingegangenen Anmel- 
dungen den übrigen Mitgliedern mit und besorgt im Einverständnisse mit diesen 
die Festsetzung des Tages zur Prüfung, sowie die Kundgebung desselben an die 
angemeldeten Kandidaten. 
10. 
Der Vorsitzende eröffnet die Prüfung, nimmt nach beendigtem Prüfungs-Akte 
die Urtheile der Examinatoren zu Protokoll und formulirt aus denselben das all- 
gemeine Prüfungs-Resultat für die einzelnen Kandidaten. 
11. 
Die Prüfungsergebnisse aus jedem einzelnen Fache werden mit den Noten 
1) (ausgezeichnet), 
2) (gut) 
3) (nicht befriedigend) 
bezeichnet. Die Summe der Zahlenwerthe der einzelnen Noten bildet das Gesammt- 
Resultat; Physik und Chemie zählen dabei doppelt; 7 — 14 bildet die Note der 
Befähigung, 15—21 jene der Nichtbefähigung. 
12. 
Das Resultat der Prüfung wird dem Kandidaten sogleich nach geschehener 
Feststellung der Gesammt-Note von dem Vorsitzenden der Kommission mitgetheilt. 
Es lautet auf Befähigung oder Nichtbefähigung. Ueber das bestandene Examen 
wird dem Kandidaten von dem Dekan ein Zeugniß ausgestellt. 
18. 
Wer das Examen nicht bestand, kann nach Ablauf eines Semesters sich von 
Neuem zur Prüfung melden. 
Bei auffälliger Unwissenheit des Kandidaten in einem oder mehreren Fächern 
steht es, selbst bei einem der Gesammtnummer nach nicht ungünstigem Ausfalle des 
Examens, der Kommission frei, die Ertheilung des Befähigungszeugnisses aufzuschie- 
ben, bis nach Ablauf eines Semesters der Kandidat durch ein „gut" bestandenes 
Examen in dem speziell bezeichneten Fache die nöthigen Kenntnisse dargelegt hat. 
14. 
Diese Nachprüfung erstreckt sich nur auf jene Fächer, in welchen der Kan- 
didat nach dem Urtheile der Kommission das frühere Examen nicht bestanden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.