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9.
Der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission theilt die eingegangenen Anmel-
dungen den übrigen Mitgliedern mit und besorgt im Einverständnisse mit diesen
die Festsetzung des Tages zur Prüfung, sowie die Kundgebung desselben an die
angemeldeten Kandidaten.
10.
Der Vorsitzende eröffnet die Prüfung, nimmt nach beendigtem Prüfungs-Akte
die Urtheile der Examinatoren zu Protokoll und formulirt aus denselben das all-
gemeine Prüfungs-Resultat für die einzelnen Kandidaten.
11.
Die Prüfungsergebnisse aus jedem einzelnen Fache werden mit den Noten
1) (ausgezeichnet),
2) (gut)
3) (nicht befriedigend)
bezeichnet. Die Summe der Zahlenwerthe der einzelnen Noten bildet das Gesammt-
Resultat; Physik und Chemie zählen dabei doppelt; 7 — 14 bildet die Note der
Befähigung, 15—21 jene der Nichtbefähigung.
12.
Das Resultat der Prüfung wird dem Kandidaten sogleich nach geschehener
Feststellung der Gesammt-Note von dem Vorsitzenden der Kommission mitgetheilt.
Es lautet auf Befähigung oder Nichtbefähigung. Ueber das bestandene Examen
wird dem Kandidaten von dem Dekan ein Zeugniß ausgestellt.
18.
Wer das Examen nicht bestand, kann nach Ablauf eines Semesters sich von
Neuem zur Prüfung melden.
Bei auffälliger Unwissenheit des Kandidaten in einem oder mehreren Fächern
steht es, selbst bei einem der Gesammtnummer nach nicht ungünstigem Ausfalle des
Examens, der Kommission frei, die Ertheilung des Befähigungszeugnisses aufzuschie-
ben, bis nach Ablauf eines Semesters der Kandidat durch ein „gut" bestandenes
Examen in dem speziell bezeichneten Fache die nöthigen Kenntnisse dargelegt hat.
14.
Diese Nachprüfung erstreckt sich nur auf jene Fächer, in welchen der Kan-
didat nach dem Urtheile der Kommission das frühere Examen nicht bestanden hat.