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Sie wird zugleich mit der gewöhnlichen Prüfung des folgenden Semesters abgehal-
ten. Sollte aber eine solche für ein Semester ausfallen, so wird die Nachprüfung
von dem Dekan und dem betreffenden Examinator separat abgehalten.
Wer auch in der Nachprüfung utcht besteht, hat sich im folgenden Semester
der gesammten Prüfung von Neuem zu unterziehen.
18.
Besteht ein Kandidat auch nicht in der zweiten Prüfung, so kann er zu einer
dritten nicht mehr zugelassen werden.
16.
Das von dem Kandidaten bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichtende
Honorar beträgt 15 Thlr., wovon jedem Examinator 2, dem Dekan 4 und dem
Pedell 1 Thlr. zufließen.
Für die Nachprüfung werden keine Gebühren erhoben.
II.
Medizinisches Doktor-Examen.
Allgemeine Bestimmungen.
1.
Die Zulassung zum medizinischen Doctor-Examen ist vor Allem von der mit
Erfolg bestandenen naturwissenschaftlichen Vorprüfung abhängig.
2.
Zwischen dem Semester, in welchem jene Vorprüfung bestanden wurde, und
dem Semester, in welchem das Doktor-Examen Statt findet, müssen wenigstens 3
Semester liegen.
3.
Das Doktor-Examen wird gegen den Schluß jedes Semesters abgehalten. Die
Anmeldungen hierzu müssen unter Beilage der auch bisher als nöthig erachteten
Zeugnisse mindestens acht Wochen vor dem im Lektions-Verzeichnisse bekannt ge-
gebenen Semester-Schlusse dem Dekan eingehändigt werden.
Wer nach Ablauf des Anmelde-Termins sich meldet, kann in jenem Se-
mester nicht mehr zugelassen werden.