Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

172 
Sie wird zugleich mit der gewöhnlichen Prüfung des folgenden Semesters abgehal- 
ten. Sollte aber eine solche für ein Semester ausfallen, so wird die Nachprüfung 
von dem Dekan und dem betreffenden Examinator separat abgehalten. 
Wer auch in der Nachprüfung utcht besteht, hat sich im folgenden Semester 
der gesammten Prüfung von Neuem zu unterziehen. 
18. 
Besteht ein Kandidat auch nicht in der zweiten Prüfung, so kann er zu einer 
dritten nicht mehr zugelassen werden. 
16. 
Das von dem Kandidaten bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichtende 
Honorar beträgt 15 Thlr., wovon jedem Examinator 2, dem Dekan 4 und dem 
Pedell 1 Thlr. zufließen. 
Für die Nachprüfung werden keine Gebühren erhoben. 
II. 
Medizinisches Doktor-Examen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Die Zulassung zum medizinischen Doctor-Examen ist vor Allem von der mit 
Erfolg bestandenen naturwissenschaftlichen Vorprüfung abhängig. 
2. 
Zwischen dem Semester, in welchem jene Vorprüfung bestanden wurde, und 
dem Semester, in welchem das Doktor-Examen Statt findet, müssen wenigstens 3 
Semester liegen. 
3. 
Das Doktor-Examen wird gegen den Schluß jedes Semesters abgehalten. Die 
Anmeldungen hierzu müssen unter Beilage der auch bisher als nöthig erachteten 
Zeugnisse mindestens acht Wochen vor dem im Lektions-Verzeichnisse bekannt ge- 
gebenen Semester-Schlusse dem Dekan eingehändigt werden. 
Wer nach Ablauf des Anmelde-Termins sich meldet, kann in jenem Se- 
mester nicht mehr zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.