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Auf einen Kandidaten treffen somit 16 Einzelnoten und zwar mit dem Werthe
der sie bezeichnenden Zahlen. Aus der Summe der Einzelnoten ergiebt sich die
Gesammtnote, die in der Weise formulirt wird, daß 16 —21 die erste Note re-
präsentirt, 22—34 die zweite und 35—39 die dritte und letzte.
Die erste Note wird in allen jenen Fällen in die zweite umgewandelt, wo
der Kandidat in einer der 16 Einzelprüfungen die dritte Note erhalten hat. Die
Mittheilung des Gesammt-Prüfungsergebnisses an die Kandidaten erfolgt durch den
Dekan noch vor dem Schlusse des Consesses.
33.
Zur Erlangung des Doktor-Grades gualificirt nur die erste bis zweite Note.
Wer die dritte Note erhalten, hat sich der schriftlichen und mündlichen Prüfung
im folgenden Semester nochmals zu unterziehen.
84.
Die Erlegung der Examinations-Kosten und deren Vertheilung richtet sich
nach den §.S. 7 und 18 des Statuts der medizinischen Fakultät.
III.
Uebergangsbestimmungen.
1.
Der §. 1 des vorstehenden Abschnittes II tritt, in Konsequenz des §. 2 des-
selben Abschnittes, erst zwei Jahre nach Publikation gegenwärtigen Regulatives,
also mit dem 1. Oktober 1864 in Kraft.
Von jetzt an bis zum 1. Oktober 1864 wird neben den im §. 28 des vor-
stehenden II. Abschnittes aufgezählten sieben Fächern, aus denen die mündliche Prü-
fung bewirkt wird, auch noch aus den Naturwissenschaften, als dem achten Fache,
examinirt, in gleicher Weise, wie dieses zeither bei dem Doktor-Examen geschah.
Druck der Hof „Buchdruckerei in Weimar.