Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

185 
Als Maßstab für die Entschädigung dient der Kaufwerth der mit dem Ver- 
bietungsrechte verbundenen Gewerbeberechtigung zur Zeit des Wegfalles des Ver- 
bietungsrechts dergestalt, daß 
a) bei Verbietungsrechten, welche den Mitgliedern einer geschlossenen, der Mehrung 
oder Minderung nicht unterworfenen Innung zustanden, zwei Drittheile des 
Verkaufswerthes der Gewerbeberechtigung, 
b) bei Verbietungsrechten, welche den Mitgliedern einer, der Mehrung oder 
Minderung unterliegenden Innung gebührten, die Hälfte des Verkaufswerthes 
der Gewerbeberechtigung 
auf das zu entschädigende Verbietungsrecht gerechnet werden. 
§. 5. 
Sobald über die angemeldeten Verbietungsrechte derselben Art und desselben 
Ortes im Verwaltungswege entschieden ist, ob und in wie weit sie zur Entschädi- 
gung sich eignen und dieselben ganz oder theilweise als dazu geeignet anerkannt sind, 
hat der Bezirks-Direktor zur Ermittelung der Entschädigungssumme nach den Be- 
stimmungen des §. 4 zu schreiten. 
Im Falle über die Entschädi öberechtigung einzelner Verbietungsrechte ge- 
richtliche Prozesse schweben E. 3), ist deshalb diese Ermittelung hinsichtlich der 
Uübrigen als zur Entschädigung geeignet anerkannten nicht auszusetzen. 
Bei Ermittelung des Kaufwerthes der Gewerbeberechtigungen ist zunächst der 
Durchschnitt der Preise, welche während der letzten zwanzig Jahre für Gewerbe- 
berechtigungen derselben Art und in demselben Orte bei Veräußerungen gezahlt, bei 
Erbtheilungen oder bei gerichtlichen Würderungen angenommen worden, als Anhalt 
zu benutzen, hierbei aber der Werth der darunter etwa mit begriffen gewesenen 
Grundstücke, Geräthschäften und sonstigen Gegenstände zu kürzen. 
Aus den für einzelne Gewerbeberechtigungen zu ermitteln gewesenen Werths- 
summen ist die Durchschnittssumme als Grundlage für die wegen sämmtlicher in 
Betracht kommender Verbietungsrechte zu gewährende Entschädigung anzunehmen, 
ohne Rücksicht darauf, daß für einzelne Gewerbeberechtigungen deren Werth nicht 
hat festgestellt werden können. Ebenso ist, wenn der Werth nur Einer Gewerbe- 
berechtigung zu ermitteln gewesen ist, dieser für die sämmtlichen Verbietungsrechte 
maßgebend. 
Fehlt es an den oben angegebenen Anhaltepunkten für die Werthsermittelung, 
so ist der Verkaufswerth durch Würderung von drei zu vereidenden Sachwverständi- 
gen festzustellen. Von diesen Sachverständigen benennen die anerkannten Entschädi- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.