Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

187 
S. 9. 
Das festgestellte Entschädigung-Kapital tritt allenthalben an die Stelle des 
weggefallenen Rechts. 
§. 10. 
Das Entschädigungs-Kapital wird den Berechtigten von dem Tage an, an 
welchem die Gewerbeordnung in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit 3½ Prozent 
jährlich verzinst. 
§. 11. 
Die Gewährung der Entschädigungs-Kapitale erfolgt, nach dem Ermessen des 
Staats-Ministeriums, ganz oder theilweise entweder baar, oder in drei und ein 
halb prozentigen, von Seiten des Gläubigers unkündbaren Staatsschuldverschreibun- 
gen nach dem Nennwerthe. 
§. 12. 
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges 
ein der Entschädigung unterliegendes Verbietungsrecht verbunden war, haben an den 
Verpachter auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der 
Zinsen von dem gesammten Entschädigungs-Kapital. 
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; 
nur muß dann die dießfallsige Erklärung längstens vier Wochen vor Einführung 
der Gewerbeordnung erfolgen. 
8. 13. 
Sind an dem Rechte oder an den Grundstücken, mit welchen das Verbie- 
tungsrecht verbunden ist, Hypotheken oder andere der Einzeichnung im Hypotheken- 
Buche unterliegende Rechte eingetragen, oder doch vorgemerkt, so sind die Entschädi- 
gungs-Kapitale (§. 11) der Unterpfandsbehörde zu überweisen, die das Interesse 
der Real-Gläubiger nach Maßgabe der §.§. 120 fg. des Gesetzes über Ablösung 
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 wahrzunehmen hat. 
Haften auf dem Rechte oder auf dem Grundstücke, mit welchem ein solches 
Recht verbunden ist, Real-Lasten oder Ablösungs-Renten für frühere Real-Lasten 
oder andere Abentrichtungen, so sind die diesfallsigen Berechtigten befugt, die Aufhe- 
bung jenes Verhältnisses und die Befriedigung aus den für den Wegfall der Ver- 
bietungsrechte ermittelten Entschädigungs-Kapitalen zu verlangen. Kann jedoch der 
Verpflichtete nachweisen, daß die gedachten Lasten dem Grundstücke schon vor der 
Verbindung der Gewerbeberechtigung mit demselben aufgeruht haben, so kann 
der Berechtigte aus dem Wegfalle des Verbietungsrechts einen Anspruch auf Ab- 
lösung nicht ableiten. 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.