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S. 9.
Das festgestellte Entschädigung-Kapital tritt allenthalben an die Stelle des
weggefallenen Rechts.
§. 10.
Das Entschädigungs-Kapital wird den Berechtigten von dem Tage an, an
welchem die Gewerbeordnung in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit 3½ Prozent
jährlich verzinst.
§. 11.
Die Gewährung der Entschädigungs-Kapitale erfolgt, nach dem Ermessen des
Staats-Ministeriums, ganz oder theilweise entweder baar, oder in drei und ein
halb prozentigen, von Seiten des Gläubigers unkündbaren Staatsschuldverschreibun-
gen nach dem Nennwerthe.
§. 12.
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges
ein der Entschädigung unterliegendes Verbietungsrecht verbunden war, haben an den
Verpachter auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der
Zinsen von dem gesammten Entschädigungs-Kapital.
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen;
nur muß dann die dießfallsige Erklärung längstens vier Wochen vor Einführung
der Gewerbeordnung erfolgen.
8. 13.
Sind an dem Rechte oder an den Grundstücken, mit welchen das Verbie-
tungsrecht verbunden ist, Hypotheken oder andere der Einzeichnung im Hypotheken-
Buche unterliegende Rechte eingetragen, oder doch vorgemerkt, so sind die Entschädi-
gungs-Kapitale (§. 11) der Unterpfandsbehörde zu überweisen, die das Interesse
der Real-Gläubiger nach Maßgabe der §.§. 120 fg. des Gesetzes über Ablösung
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 wahrzunehmen hat.
Haften auf dem Rechte oder auf dem Grundstücke, mit welchem ein solches
Recht verbunden ist, Real-Lasten oder Ablösungs-Renten für frühere Real-Lasten
oder andere Abentrichtungen, so sind die diesfallsigen Berechtigten befugt, die Aufhe-
bung jenes Verhältnisses und die Befriedigung aus den für den Wegfall der Ver-
bietungsrechte ermittelten Entschädigungs-Kapitalen zu verlangen. Kann jedoch der
Verpflichtete nachweisen, daß die gedachten Lasten dem Grundstücke schon vor der
Verbindung der Gewerbeberechtigung mit demselben aufgeruht haben, so kann
der Berechtigte aus dem Wegfalle des Verbietungsrechts einen Anspruch auf Ab-
lösung nicht ableiten.
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