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Der Bezirks-Direktor hat die gütliche Erledigung der ihm bekannten An-
sprüche — vorbehältlich der Vorschrift im §. 6 des Gesetzes über die Ablösung
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 — zu versuchen, im Falle des Miß-
lingens aber die zu Beseitigung der fraglichen Lasten muthmaßlich erforderliche
Summe zu bestimmen und deren vorläufige Zurückbehaltung dem zu Gewährung
der Entschädigungs-Kapitale Verpflichteten bei der im §. 8 geordneten Mittheilung
aufzugeben, auch den Betheiligten solches bekannt zu machen. Diese zur Sicher-
stellung der erhobenen Ansprüche getroffene Verfügung ist jedoch wieder aufzuheben,
wenn die Forderungsberechtigten nicht innerhalb sechs Monaten, von Zeit der ih-
nen geschehenen Bekanntmachung an gerechnet, die Aufhebung des fraglichen Ver-
hältnisses bei der General-Kommission für Ablösung grundherrlicher Rechte bean-
tragen und, daß dieses geschehen, dem Bezirks-Direktor durch eine Bescheinigung
jener Behörde nachweisen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablösung grundherrlicher Rechte sollen, so-
weit es nicht schon jetzt der Fall, auf derartige Lasten und Abentrichtungen für
den vorliegenden Zweck Anwendung leiden.
g. 14.
Die Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden sind sportelfrei. Die noth-
wendigen Verläge werden aus der Verwaltungskasse dieser Behörden bestritten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Oktober 1862.
Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese t,
die für den Wegfall innungsmäßiger Ver-
bietungsrechte zu leistende Entschädigung
betreffend.
Druck der Hof-- Buchdruckerei in Weimar.