Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Der Bezirks-Direktor hat die gütliche Erledigung der ihm bekannten An- 
sprüche — vorbehältlich der Vorschrift im §. 6 des Gesetzes über die Ablösung 
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 — zu versuchen, im Falle des Miß- 
lingens aber die zu Beseitigung der fraglichen Lasten muthmaßlich erforderliche 
Summe zu bestimmen und deren vorläufige Zurückbehaltung dem zu Gewährung 
der Entschädigungs-Kapitale Verpflichteten bei der im §. 8 geordneten Mittheilung 
aufzugeben, auch den Betheiligten solches bekannt zu machen. Diese zur Sicher- 
stellung der erhobenen Ansprüche getroffene Verfügung ist jedoch wieder aufzuheben, 
wenn die Forderungsberechtigten nicht innerhalb sechs Monaten, von Zeit der ih- 
nen geschehenen Bekanntmachung an gerechnet, die Aufhebung des fraglichen Ver- 
hältnisses bei der General-Kommission für Ablösung grundherrlicher Rechte bean- 
tragen und, daß dieses geschehen, dem Bezirks-Direktor durch eine Bescheinigung 
jener Behörde nachweisen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablösung grundherrlicher Rechte sollen, so- 
weit es nicht schon jetzt der Fall, auf derartige Lasten und Abentrichtungen für 
den vorliegenden Zweck Anwendung leiden. 
g. 14. 
Die Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden sind sportelfrei. Die noth- 
wendigen Verläge werden aus der Verwaltungskasse dieser Behörden bestritten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Oktober 1862. 
Carl Alegander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
  
Gese t, 
die für den Wegfall innungsmäßiger Ver- 
bietungsrechte zu leistende Entschädigung 
betreffend. 
Druck der Hof-- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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