Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Auswärtige haben überdieß die Angabe ihres Alters durch ein Geburts- 
oder Tauf-Zeugniß oder auf sonst geeignete Art, z. B. durch Vorlegung eines frü- 
heren Anmeldescheines an einem anderen Orte des Inlandes, zu bescheinigen. 
S. 11. 
Von der Verpflichtung zur Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes 
sind solche Gewerbebetreibende ausgenommen, welche ihr Geschäft nach den bisherigen 
Bestimmungen bereits selbstständig betrieben haben, sofern und soweit eine wesentliche 
Veränderung des Gewerbebetriebes nicht stattfindet. Es gilt dieses namentlich von 
den sämmtlichen bisherigen Innungsmeistern und auch hinsichtlich solcher selbststän- 
diger Gewerbearbeiten, zu deren Vornahme künftig ein Befähigungsnachweis er- 
fordert wird. 
Zu §. 6 der Gewerbeordnung. 
§. 12. 
Unter den §. 6, 2 der Gewerbeordnung fallen auch die sogenannten Haus- 
Industriegewerbe der Weberei, Wirkerei, Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei 2c. in- 
soweit, als der Betrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung, sondern 
nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt. Beschäftigung der 
eigenen Familienglieder mit Nebenarbeiten, wie z. B. Spulen, Treiben, Drehen 2c., 
ist nicht als Annahme von Gehülfen anzusehen. 
Ferner gehören hierher die Lohnschreiberei und ähnliche Beschäftigungen. 
Die Aufnahme in eine fortbestehende Innung befreit nicht von der Anmel- 
dungspflicht. 
Zu §. 7 der Gewerbeordnung. 
g. 13. 
Der Gemeindevorstand hat die Anmeldung und deren Unterlagen, soweit dieses 
möglich ist, sofort oder doch in der nächsten Zeit zu prüfen. Hierbei hat derselbe 
bei ermangelnder urkundlicher Nachweisung über das Alter des ortsangehörigen 
Anmelders zu erwägen, ob nach den ihm bekannten Verhältnissen desselben hiervon 
abzusehen, oder der diesfallsige Nachweis zu erfordern sev. 
Gehört das angemeldete Gewerbe zu denen, welche nach §. 8 der Gewerbe- 
ordnung einer besonderen Konzession bedürfen, so ist das Gesuch nach Gehör des 
Gemeinderathes an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor mit gutachtlicher Aeußerung 
über die persönlichen Eigenschaften des Bittstellers und über die etwa in Betracht 
kommenden Lokalitäten unverweilt einzusenden.
	        
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