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Auswärtige haben überdieß die Angabe ihres Alters durch ein Geburts-
oder Tauf-Zeugniß oder auf sonst geeignete Art, z. B. durch Vorlegung eines frü-
heren Anmeldescheines an einem anderen Orte des Inlandes, zu bescheinigen.
S. 11.
Von der Verpflichtung zur Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes
sind solche Gewerbebetreibende ausgenommen, welche ihr Geschäft nach den bisherigen
Bestimmungen bereits selbstständig betrieben haben, sofern und soweit eine wesentliche
Veränderung des Gewerbebetriebes nicht stattfindet. Es gilt dieses namentlich von
den sämmtlichen bisherigen Innungsmeistern und auch hinsichtlich solcher selbststän-
diger Gewerbearbeiten, zu deren Vornahme künftig ein Befähigungsnachweis er-
fordert wird.
Zu §. 6 der Gewerbeordnung.
§. 12.
Unter den §. 6, 2 der Gewerbeordnung fallen auch die sogenannten Haus-
Industriegewerbe der Weberei, Wirkerei, Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei 2c. in-
soweit, als der Betrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung, sondern
nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt. Beschäftigung der
eigenen Familienglieder mit Nebenarbeiten, wie z. B. Spulen, Treiben, Drehen 2c.,
ist nicht als Annahme von Gehülfen anzusehen.
Ferner gehören hierher die Lohnschreiberei und ähnliche Beschäftigungen.
Die Aufnahme in eine fortbestehende Innung befreit nicht von der Anmel-
dungspflicht.
Zu §. 7 der Gewerbeordnung.
g. 13.
Der Gemeindevorstand hat die Anmeldung und deren Unterlagen, soweit dieses
möglich ist, sofort oder doch in der nächsten Zeit zu prüfen. Hierbei hat derselbe
bei ermangelnder urkundlicher Nachweisung über das Alter des ortsangehörigen
Anmelders zu erwägen, ob nach den ihm bekannten Verhältnissen desselben hiervon
abzusehen, oder der diesfallsige Nachweis zu erfordern sev.
Gehört das angemeldete Gewerbe zu denen, welche nach §. 8 der Gewerbe-
ordnung einer besonderen Konzession bedürfen, so ist das Gesuch nach Gehör des
Gemeinderathes an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor mit gutachtlicher Aeußerung
über die persönlichen Eigenschaften des Bittstellers und über die etwa in Betracht
kommenden Lokalitäten unverweilt einzusenden.