Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Unterliegt der beabsichtigte Gewerbebetrieb örtlicher Regulirung (8. 15, 1, 2 
der Gewerbeordnung), so ist. das Gesuch dem Gemeinderathe zur Schlußfassung vor- 
zulegen. 
Ist der Betrieb des Gewerbes nach 8. 18 der Gewerbeordnung von dem 
Nachweise befonderer Befähigung abhängig, so hat der Gemeindevorstand lediglich 
an die diesfallsigen Zeugnisse der nach 8.8. 29, 30 dieser Verordnung berufenen 
Prüfungsbehörden sich zu halten. 
Sind im Orte nicht heimathsberechtigte, durch Heimaths= und Leumunds- 
Zeugnisse nicht bereits legitimirte Personen in Frage, so hat der Gemeindevorstand 
darüber, ob ein Leumundszengniß zu erfordern, selbst Entschließung zu fassen, dar- 
über aber, ob von Beibringung eines Heimathsscheines abgesehen werden solle, dem 
Gemeinderathe die Sache unverweilt zur Entscheidung vorzulegen. 
Handelt es sich endlich um Personen, welche dem Großherzogthume nicht an- 
gehören und deshalb nach §. 19 der Gewerbeordnung regelmäßig nur dann zum 
selbstständigen Gewerbebetriebe im Großherzogthume zuzulassen sind, wenn in deren 
Heimath den diesseitigen Staatsangehörigen eine gleiche Vergünstigung gewährt wird, 
so kann der diesfallsige Nachweis der Gegenseitigkeit nur durch ein entsprechendes 
Zeugniß einer Provinzial-Behörde des betreffenden ausländischen Staates geführt 
werden. Das Großherzogliche Staats-Ministerium behält sich jedoch zur Ersparung 
solcher Nachweise die Bezeichnung derjenigen Staaten vor, in denen die diesseitigen 
Angehörigen zum selbstständigen Geschäftsbetriebe zugelassen werden. 
S. 14. 
Ueber die erfolgte Anmeldung eines nicht konzessionspflichtigen Gewerbes ist 
. im Mangel eines Bedenkens oder nach Beseitigung bestandener Bedenken ein An- 
meldeschein nach dem Formular unter A unverweilt auszufertigen und dem Anmelder 
zuzustellen. 
Für einen solchen Anmeldeschein sind in Gemäßheit des §. 6, 2 des Gesetzes 
vom 6. Dezember 1853 über die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und 
Verwaltungs-Behörden, im Zusammenhalte mit §.S. 21, 154 desselben Gesetzes 
5 Sgr. und 1 Sgr. Bestellgebühr zu berechnen. Für sonstige im Anmeldungs- 
verfahren stattgefundene Erörterungen und Bescheidungen sind Sporteln — mit 
Ausnahme etwaiger Verläge — nicht zu entrichten, es wäre denn, daß Ausferti- 
gungen oder Niederschriften durch Nichtbefolgung erlassener Auflagen, Ladungen oder 
sonstiger Verordnungen veranlaßt worden find (§. 6, 13 des Sportelgesetzes).
	        
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