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S. 16.
Ueber die erfolgten Anmeldescheine ist von dem Gemeindevorstande ein tabella-
risches Verzeichniß nach dem Formular unter B anzulegen und unter Berücksichti-
gung der dem letzteren beigefügten Bemerkungen fortzuführen.
Mit jedem Kalenderjahre ist für die neuen Anmeldescheine ein mit Nr. 1
wieder beginnendes Verzeichniß anzufertigen.
Ein gleiches Verzeichniß ist hinsichtlich derjenigen Personen anzulegen, welche
nach den bisherigen Bestimmungen am 1. Januar 1863 zum selbstständigen Ge-
werbebetriebe bereits befugt waren und einer besonderen Anmeldepflicht deshalb nicht
unterlagen.
In diesen Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug oder ausdrückliche Ge-
schäftsaufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen.
Zu §. 8 der Gewerbeordnung.
g. 16.
Bei Ertheilung der Konzessionen findet künftig der Vorbehalt des Widerrufes
nicht Statt.
Die vor dem Eintritte der Gewerbeordnung zu Gewerben, welche nach der
letzteren konzessionspflichtig sind, unwiderruflich verliehenen Konzessionen bleiben in
Kraft. Wegen der mit Vorbehalt des Widerrufes ertheilten Konzessionen bewendet
es bei dem Bestehenden. Es bleibt jedoch den Betheiligten vorbehalten, eine Kon-
zession auf dem Grunde des Gesetzes zu suchen.
Sofern aber Konzessionen zu Gewerben, welche künftig nicht konzessionspflichtig
sind, z. B. zum Betriebe von Handelsgeschäften, entweder an Gemeinden zur Ver—
pachtung oder an Privaten unter der Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe
an Gemeinden verliehen worden, so werden die betreffenden Konzessionen bezüglich
die auferlegten Zahlungen hierdurch vom 1. Januar 1863 ab zurückgezogen.
Konzessionen, welche ohne Vorbehalt des Widerrufes auf eine bestimmte Zeit
ertheilt und auch nach der Gewerbeordnung zu dem fraglichen Geschäftsbetriebe
erforderlich sind, bleiben für die bestimmte Zeit in Kraft.
§. 17.
Die Vorschriften in den §.S. 9, 20 des Gesetzes über Neugestaltung der Staats-
behörden vom 5. März 1850, wonach bei Verleihung von Konzessienen, die das
örtliche Interesse berühren, die betreffenden Gemeinden vorher gehört werden sollen,
sind auch künftig zu beachten.