Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

196 
Hinsichtlich der Zulassung auswärtiger Versicherungsgesellschaften zum Ge- 
schäftsbetriebe im Großherzogthume bewendet es bei der Verordnung vom 19. Sep- 
tember 1860. 
Für die Agenten von Feuerversicherungsanstalten bleibt die Verordnung vom 
4. Dezember 1855 mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß die Ansässigkeit im 
Großherzogthume und die Bestellung einer Kaution nicht mehr erfordert wird. 
Rücksichtlich der Auswanderungs-Agenten sind auch fernerhin die Verordnungen 
vom 14. Juni 1852, 17. Januar 1855 und 14. Juli 1856, jedoch mit der 
Beschränkung maßgebend, daß 
die Strafe wegen gewerbemäßiger Beförderung von Auswanderern nach 
überseeischen Häfen ohne vorherige Konzession künftig nach §. 41 der 
Gewerbeordnung zu bemessen, 
der Besitz des Bürgerrechtes in einer inländischen Gemeinde zur Erlangung 
einer solchen Konzession forthin nicht erforderlich ist, 
die Bestellung einer Kaution hinwegfällt und 
die Zurückziehung der Konzession nach §. 11 der Gewerbeordnung bemessen wird. 
§S. 18. 
Die Feuerversicherungs= und Auswanderungs-Agenten, die Pfandleiher, Pfand- 
vermittler und Trödler sind, soweit nicht besondere Dispensation eintritt, gehalten, 
ordentliche Bücher zu führen, aus denen deutlich zu ersehen ist, welche Art von 
Geschäften und mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Ge- 
bühren von ihnen ausgeführt worden sind. 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder ent- 
sprechende Gefängnißstrafe vach sich. 
Im Uebrigen bewendet es zur Zeit bei den ausschließlichen Privilegien der 
Leihhäuser zu Weimar und Eisenach. 
5. 19. 
Die Konzessionirung von Theater= und Schauspieler-Gesellschaften durch einen 
Großherzoglichen Bezirks -Direktor bezieht sich auf den Bezirk des Letzteren. Daneben 
ist jedoch die ortspolizeiliche Erlaubniß zur Aufführung öffentlicher Schauspiele 
an den einzelnen Orten immer noch einzuholen. 
Zu §. 9 der Gewerbeordnung. 
§. 20. 
Die Real-Berechtigungen auch zum Betriebe solcher konzessionspflichtigen 
Gewerbe, für welche forthin ein dingliches Recht nicht ertheilt werden darf, be- 
stehen fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.