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nöthig sind. Schulpflichtige Kinder werden von der Benutzung als Gehülfen unbe—
dingt ausgeschlossen.
Die Gehülfen sind im Erlaubnißscheine namentlich aufzuführen und dürfen
getrennt von dem Inhaber des Scheines dem Gewerbe nicht nachgehen. Die für
den Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderten persönlichen Eigenschaften gelten, mit
Ausnahme des Alters, auch bei den Gehülfen.
§. 27.
Fällt während der Dauer der Erlaubniß eins der für den Inhaber des Erlaubniß-
scheines aufgestellten Erfordernisse hinweg, so hat die hiervon Kenntniß erlangende
Polizei-Behörde den Hausirschein abzufordern und solchen an die Behörde, von
welcher derselbe ausgestellt worden, zurückzusenden. Geht dagegen bei dem Ge-
hülfen ein solches Erforderniß verloren, so hat die dieses wahrnehmende Polizei-Behörde
die weitere Verwendung desselben zu untersagen und das Geeignete hierüber im Er-
lanb#nißscheine zu bemerken. Die gegen polizeiliches Verbot fortgesetzte Beibehaltung
eines Gehülfen hat die Zurückziehung des Erlaulbnißscheines zur Folge.
Zu §. 18 der Gewerbeordnung.
g. 28.
Die Befähigung zur Ausübung des Hufbeschlages muß nachgewiesen werden
durch Beibringung eines Zeugnisses der für die Schmiede bestehenden öffentlichen
Unterrichtsanstalten in Jena und Eisenach, sowie — nach Maßgabe der Bekannt-
machung vom 28. August 1862 — in Dresden, entweder darüber, daß von
dem Betheiligten eine dieser Anstalten ordnungsmäßig und mit genügendem Erfolge
besucht worden, oder daß der Betreffende bei einer mit ihm vorgenommenen Prü-
fung über den Besitz der hinsichtlich des Hufbeschlages erforderlichen Kenntnisse sich
ausgewiesen hat.
§. 29.
Ein besonderer Befähigungsnachweis ist ferner erforderlich zur selbstständigen
Ausführung und Leitung
1) aller solchen Neubauten, welche zum dauernden oder doch zeitweisen Aufent-
halte von Menschen vorzugsweise bestimmt sind, wie Wohnhäuser, Kranken-
häuser, Straf= und Besserungs-Häuser, Geschäfts-Expeditionen, Fabrik-
Gebäude, Kirchen, Schulen, Theater, Tanzsäle ce.,
aller Umwandlungen von Gebäuden, zu deren Errichtung es der Zuziehung
eines geprüften Bauverständigen nicht bedürfte, in Gebäude der unter Ziffer 1
gedachten Art,
von Thürmen,
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