Zu 8. 19 der Gewerbeordnung.
8. 30.
Beabsichtigen Ausländer, in deren Heimathslande die diesseitigen Staatsange-
hörigen beschränktere Gewerbeberechtigung haben, die Niederlassung im Großherzog=
thume zum Zwecke des selbstständigen Gewerbebetriebes, so ist das Gesuch bei dem
Gemeindevorstande desjenigen Bezirkes, in welchem die Niederlassung erfolgen soll,
einzureichen und nach vorgängiger Berathung im Gemeinderathe an den Großherzog=
lichen Bezirks -Direktor, von diesem aber mit gutachtlicher Aeußerung an das Groß-
herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzusenden.
Zu §. 20 der Gewerbeordnung.
§. 31.
Zur Ausführung von Gewerbearbeiten im Inlande durch Gewerbetreibende,
welche im Auslande wohnen, ist nächst der Gleichstellung der diesseitigen Staats-
angehörigen im betreffenden Staate erforderlich, daß ihre Gewerbeberechtigung den
Bestimmungen der dießseitigen Gewerbeordnung entspricht. Deshalb muß insbe-
sondere bei den im §. 18 der Gewerbeordnung erwähnten Gewerbearten der Nach-
weis besonderer Befähigung schon in dem Heimathsstaate des Betheiligten der Er-
langung seiner Gewerbeberechtigung vorausgegangen seyn, oder nachträglich im In-
lande nach Maßgabe der Bestimmungen in den §.S. 28 und 29 dieser Verordnung
geführt werden.
Ausländer, welche von der im §. 20 der Gewerbeordnung nachgelassenen
Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im Großherzogthume Gebrauch machen wollen,
haben vor Beginn ihres Gewerbebetriebes bei dem Gemeindevorstande des betreffen-
den Gemeindebezirkes sich anzumelden und nach Befinden das Vorhandenseyn der
gesetzlichen Erfordernisse nachzuweisen. Zuwiderhandlungen sind mit einer Geldstrafe
bis zu 10 Thalern oder mit entsprechender Gefängnißstrafe zu ahnden.
Eine gehörig ausgestellte Bescheinigung des Gemeindevorstandes über den ge-
lieferten Nachweis der gesetzlichen Erfordernisse legitimirt den Betheiligten zu Vor-
nahme von Gewerbearbeiten auch für das übrige Inland.
§. 32.
Da durch die Bestimmungen im §. 20 der Gewerbeordnung an den in den
§.. 13 und 14 hinsichtlich des Hausirhandels gegebenen Vorschriften nichts geän-
dert worden, so folgt hieraus, daß
1) zum Betriebe des Hausirhandels an sich auch für solche Ausländer,
welche nach §. 20 der Gewerbeordnung zum Gewerbebetriebe im Groß=