Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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herzogthume zugelassen sind, es der besonderen Erlaubniß der zuständigen 
Behörde bedarf; daß 
2) aber für derartige Ausländer eine solche Erlaubniß nicht erforderlich ist zum 
Herumtragen der im §. 13, 3 der Gewerbeordnung und im §. 24 dieser 
Verordnung bezeichneten Gegenstände, sowie zum Einkaufe inländischer Er- 
zeugnisse und zum Sammeln von Bestellungen. 
Hinsichtlich solcher Ausländer, in deren Heimath gleiche Vergünstigungen für 
die diesseitigen Staatsangehörigen nicht bestehen, bewendet es übrigens bei den Be- 
stimmungen des Gesetzes über den Hausirhandel vom 4. März 1839 und des Nach- 
trages dazu vom 26. April 1844. Dem gemäß können auch solche Personen Be- 
stellungen auf Waaren nur bei Personen suchen, welche mit der in Frage stehen- 
den Waarengattung Handel treiben oder dieselben zu ihrem Gewerbe bedürfen. 
Zu §. 2 4 der Gewerbeordnung. 
§. 33. 
Bloße Dampfkesselanlagen ohne Verbindung mit einem der im §. 24 der Ge- 
werbeordnung aufgeführten Gewerbebetriebe unterliegen lediglich der wegen Prüfung 
und Beaufsichtigung der Dampfkessel bestehenden Bestimmungen und den demnächst 
erscheinenden besonderen Verordnungen. Gesuche um örtliche Ausnahmen der am 
Schlusse des §. 24 der Gewerbeordnung vorbehaltenen Art sind von dem Ge- 
meindevorstande gehörig vorbereitet bei dem Großherzoglichen Bezirks -Direktor an- 
zubringen und durch diesen mit gutachtlichem Berichte an das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, einzusenden. 
§. 34. 
Die Vorschriften des §. 24 flg. der Gewerbeordnung leiden zwar auf An- 
lagen, welche mit den im §. 1 des Gesetzes aufgesührten Berufsarten in Verbin- 
dung stehen, keine Anwendung und sind z. B. auf die von den einzelnen Grund- 
stücksbesitzern für ihre eigenen Erzeugnisse angelegten Flachs= und Hanf-Röstean- 
stalten nicht zu beziehen. Allein die hinsichtlich solcher Anlagen bestehenden 
sonstigen polizeilichen Bestimmungen, z. B. das Verbot des Flachsröstens in fließen- 
den Gewässern ohne vorherige Genehmigung des Bezirks-Direktors im §. 73, 4 
des Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer vom 16. Februar 1854, 
bleiben selbstverständlich in Wirksamkeit. 
Zu §. 25 der Gewerbeordnung. 
§. 35. 
Für jedes Etablissement, welches leicht brennbare oder explodirende Gegen-
	        
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