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Zu 8. 30 der Gewerbeordnung.
8. 38.
Für den Begriff der „baaren Auslagen“ in dem eingeleiteten Verfahren ist
der 8. 8, J des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren vom 6. Dezember 1853
maßgebend, jedoch mit der Erläuterung, daß Transport-Kosten und Diäten des
Bezirks-Direktors als solchen nach §. 22 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850 außer Ansatz bleiben.
Zu §. 40 der Gewerbeordnung.
§. 39.
Es ist zunächst Sache der Gemeindevorstände, die im §. 40 der Gewerbe-
ordnung enthaltenen Vorschriften zu überwachen und die wegen Betriebes lärmender
Gewerbe geeigneten Anordnungen und Beschränkungen zu treffen, auch nach Um-
ständen die gänzliche Einstellung des Betriebes anzuordnen.
Zu §. 44 der Gewerbeordnung.
S. 40.
Darüber, ob einem in der Gemeinde nicht heimathsberechtigten Gewerbetrei-
benden nach dem Eintritte der gesetzlichen Voraussetzung angesonnen werden soll, in
der Gemeinde entweder das Bürgerrecht zu gewinnen oder den Gewerbebetrieb auf-
zugeben, hat der Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeinde-
versammlung Entschließung zu fassen und erst auf Grund einer solchen Entschließung
ist von dem Gemeindevorstande vorzuschreiten.
Zu §. 49 der Gewerbeordnung.
8. 41.
Der §. 4 des Nachtrages zu der Getreide-Mahlordnung vom 15. Februar
1860 ist nicht aufgehoben, vielmehr der dort geordnete Mahllohn auch fernerhin in
allen denjenigen Fällen als maßgebend zu betrachten, wo ein anderer Lohn nicht
festgestellt ist.
Zum dritten Abschnitte der Gewerbeordnung.
8. 42.
Jeder Gewerbetreibende ist in der Wahl seines Arbeits= und Hülfs-Personals,
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