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Die Annnahme von Lehrlingen hat auf dem Grunde eines, die Bedingungen
dieser Annahme und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages zu
geschehen, welcher zur Vermeidung von Irrungen zweckmäßiger Weise schriftlich
zu verabfassen ist.
Der Lehrvertrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Ge-
setzen und Verordnungen zuwiderlaufende Bestimmung enthalten.
Zu §. 74 der Gewerbeordnung.
5. 50.
Die Verleihung der juristischen Persönlichkeit erfolgt durch die Großherzogliche
Staatsregierung. Darauf gerichtete Gesuche gewerblicher Genossenschaften sind unter
Beischluß des Statuten-Entwurfes bei dem Gemeindevorstande, in dessen Bezirke die
Genossenschaft ihren Wohnsitz bestimmt, zu überreichen und durch diesen an den
Bezirks-Direktor, von solchem aber, da nöthig nach weiterer Vorbereitung, an das
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, mit gutachtlichem
Berichte einzusenden.
Zu §. 76 der Gewerbeordnung.
§. 51.
Von den Special-Artikeln der bei dem Eintritte der Gewerbeordnung vor-
handenen Innungen treten diejenigen Bestimmungen alsbald außer Wirksamkeit,
welche sich auf Verbietungsrechte beziehen, oder in einer Richtung einen Zwang
aussprechen, wo derselbe durch die Gewerbeordnung aufgehoben ist, oder welche
einen Zwang gegen die Hülfsarbeiter — Lehrlinge und Gesellen — enthalten,
oder die Mitwirkung der Obrigkeit bei Verwaltung der Innungsangelegenheiten zum
Gegenstande haben. Insbesondere fällt deshalb die Theilnahme des obrigkeitlichen
Abgeordneten bei den Zünften hinweg.
Die dermaligen obrigkeitlichen Abgeordneten bei den Zünften haben die in
ihrer Mitverwahrung befindlichen, der Innung gehörigen Gegenstände nach einem
Verzeichnisse an den Innungsvorstand nach dem Eintritte der Gewerbeordnung als-
bald abzugewähren und daß solches geschehen bis zum 1. April 1863 bei der bisherigen
Innungsbehörde anzuzeigen. Von letzterer ist dem Bezirks-Direktor Anzeige zu
machen.