Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Annnahme von Lehrlingen hat auf dem Grunde eines, die Bedingungen 
dieser Annahme und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages zu 
geschehen, welcher zur Vermeidung von Irrungen zweckmäßiger Weise schriftlich 
zu verabfassen ist. 
Der Lehrvertrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Ge- 
setzen und Verordnungen zuwiderlaufende Bestimmung enthalten. 
Zu §. 74 der Gewerbeordnung. 
5. 50. 
Die Verleihung der juristischen Persönlichkeit erfolgt durch die Großherzogliche 
Staatsregierung. Darauf gerichtete Gesuche gewerblicher Genossenschaften sind unter 
Beischluß des Statuten-Entwurfes bei dem Gemeindevorstande, in dessen Bezirke die 
Genossenschaft ihren Wohnsitz bestimmt, zu überreichen und durch diesen an den 
Bezirks-Direktor, von solchem aber, da nöthig nach weiterer Vorbereitung, an das 
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, mit gutachtlichem 
Berichte einzusenden. 
Zu §. 76 der Gewerbeordnung. 
§. 51. 
Von den Special-Artikeln der bei dem Eintritte der Gewerbeordnung vor- 
handenen Innungen treten diejenigen Bestimmungen alsbald außer Wirksamkeit, 
welche sich auf Verbietungsrechte beziehen, oder in einer Richtung einen Zwang 
aussprechen, wo derselbe durch die Gewerbeordnung aufgehoben ist, oder welche 
einen Zwang gegen die Hülfsarbeiter — Lehrlinge und Gesellen — enthalten, 
oder die Mitwirkung der Obrigkeit bei Verwaltung der Innungsangelegenheiten zum 
Gegenstande haben. Insbesondere fällt deshalb die Theilnahme des obrigkeitlichen 
Abgeordneten bei den Zünften hinweg. 
Die dermaligen obrigkeitlichen Abgeordneten bei den Zünften haben die in 
ihrer Mitverwahrung befindlichen, der Innung gehörigen Gegenstände nach einem 
Verzeichnisse an den Innungsvorstand nach dem Eintritte der Gewerbeordnung als- 
bald abzugewähren und daß solches geschehen bis zum 1. April 1863 bei der bisherigen 
Innungsbehörde anzuzeigen. Von letzterer ist dem Bezirks-Direktor Anzeige zu 
machen.
	        
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