Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Glaubt der Physikus seine Zustimmung versagen zu sollen: so hat derselbe, 
wenn sich der Apotheker dabei nicht beruhigt, schleunig die Entscheidung des unter- 
zeichneten Staats-Ministeriums mittelst erläuternden Berichtes nachzusuchen. 
3) Die Stellvertretung hat sich immer auf die sogenannte Receptur und auf 
den Handverkauf, sowie hinsichtlich der sogenannten Defektur auf solche Präparate 
zu beschränken, deren Anfertigung auch bei der Receptur vorkommt, z. B. Salben 
und Tinkturen. Der während der Stellvertretung etwa nothwendige Ersatz weite- 
rer Defekte darf nur aus einer anderen inländischen Apotheke erfolgen, in welcher 
die Preußische Pharmacopöie als gesetzliche Vorschrift gilt und welche der Prinzipal 
selbst verwaltet. 
Uebrigens verbleibt es auch in den nachgelassenen Stellvertretungsfällen bei 
der den Apothekern durch §. 109 der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 
aufgelegten Verantwortlichkeit und die Großherzoglichen Amts-Physiker haben in 
solchen Fällen die ihnen nach §. 130 jenes Gesetzes obliegenden Pflichten mit be- 
sonderer Aufmerksamkeit zu üben. 
Weimar am 14. November 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
VI. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer 
mit der Königlich Württembergschen Staatsregierung getroffenen Uebereinkunft bis 
auf Weiteres, gegen diesseitige Anerkennung der Anwendbarkeit des Artikel 258 
des im Großherzogthume gültigen Strafgesetzluches zu Gunsten Königlich Württem- 
bergscher Staatsangehörigen, die Anwendbarkeit des Königlich Württembergschen Ge- 
setzes vom 12. Februar d. J., den Schutz von Waarenbezeichnungen be- 
treffend, zu Gunsten der Angehörigen des Großherzogthumes zugesichert worden ist. 
Weimar am 19. November 1862. 
Großherzoglich Sächsicches Staats-Ministerium. 
Watzdorf. 
VII. Außer den in den früheren Bekanntmachungen des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums genannten auswärtigen Versicherungs-Gesellschaften sind zum 
Geschäftsbetriebe im Großherzogthume noch zugelassen worden: 
1) die Oldenburger Versicherungs-Gesellschaft zu Oldenburg, Haupt- 
Agent: Kaufmann C. H. Dimme in Weimar;
	        
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