Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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I. 
Als indirekte Steuern: 
A. in dem gesammten Großherzogthume: 
1) die Eingangs= und Ausgangs-Zölle nach dem Zollgesetze, der Zoll- 
ordnung und dem Zollstrafgesetze vom 1. Mai 1838 in denjenigen Beträgen, welche 
in Gemähheit der den deutschen Zoll- und Handels-Verein begründenden und der 
zwischen diesem und anderen Staaten abgeschlossenen oder ferner abzuschließenden 
Staatsverträge derzeit bestimmt sind, oder anderweit für den Lauf der Verwilli- 
gungs-Periode werden bestimmt werden; 
2) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden 
Rüben nach dem mittelst Patentes vom 15. Juli 1846 bekannt gemachten Ge- 
setze über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers nebst dem Nach- 
trage dazu vom 15. Januar 1855 und nach den durch die Gesetze über die Zoll- 
und Steuer-Sätze vom Zucker und Syrop vom 8. Juni 1858 und vom 3. 
Juli 1861 bestimmten oder in Gemäßheit der Verträge unter den Zollvereins- 
Staaten für den Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit zu bestimmenden Sätzen; 
3) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 1834 
und den Nachträgen zu diesem Gesetze vom 20. November 1840 und vom 12. 
März 1856. 
Außerdem 
B. in den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine ge- 
hörigen Gebietstheilen des Großherzogthumes und in dem 
Amtsbezirke Allstedt mit Oldisleben, neben den unter II, A 
erwähnten indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 1. Dezember 1841 
und dem Anhange zu dem unter dem 29. Oktober 1856 publizirten Vereins- 
Zolltarife; 
2) die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation 
nach dem Branntweinsteuer-Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der Abänderung 
desselben vom 1. September 1846, ingleichen nach der dazu gehörigen Brannt- 
weinsteuer-Ordnung, auch den Nachträgen dazu vom 21. Juni 1854 und 19. 
Januar 1855; 
3) Die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaks-Bau 
nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und dem Nachtrage dazu vom 23. 
April 1844;
	        
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