Regierungs Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 16. December 1862.
Ministerial-Bekanntmachung.
In (Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19.
November 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle
diejenigen, welche ein Einkommen
I. an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensio-
nen aus Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, na-
mentlich aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen Anstalten,
z. B. Bank-Junstituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten
u. s. w., namentlich auch der Postanstalt, oder auch an Auszügen aus
Landgütern (Leibzucht, Leibgeding, Ausgeding, Altentheil);
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Ge fällen;
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art, mit
Einschluß der Dividenden von Aktien
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851 in
Verbindung mit dem Gesetze über die Steuerverfassung vom 18. desselben Monats
im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese An-
meldungen bis zum
15. Januar künftigen Jahres
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokalkommissionen (§.S. 15, 28
des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobachtung der
diesfallsigen weiteren Vorschriften (§.8. 20— 36, 59, 60 desselben Gesetzes) und
allenthalben nach Anleitung der Muster A, B und C, welche der im Eingange er-
wähnten Ausführungsverordnung vom 19. November 1851 beigefügt sind.
Gegen die Säumigen und Zuwiderhandelnden werden die in
solcher Beziehung gesetzlich geordneten Strafen (C. 38 des Gesetzes
vom 19. März 1851) unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
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