Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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des Erkenntnisses Mittheilung zu machen, auch seiner Zeit den genannten Behör- 
den von dem Zeitpunkte Kenntniß zu geben, mit welchem die erkannte Hauptstrafe 
vollständig bezüglich im Falle eines Straferlasses die abgekürzte Strafzeit wirklich 
verbüßt oder im Falle eines gänzlichen Straferlasses die Begnadigung dem Verur- 
theilten eröffnet worden ist. 
5) Ist gegen einen Ausländer, d. h. gegen ein weder dem Großherzogthume 
Sachsen noch den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Son- 
dershausen angehöriges Individuum auf Ausweisung rechtskräftig erkannt worden, 
so ergeht die dießfallsige Bekanntmachung durch Einrücken in den zu Coburg er- 
scheinenden Polizei-Anzeiger. 
6) Die Einzelrichter des Großherzogthuines haben außerdem von allen in den 
bei ihnen anhängigen Untersuchungen gegen diesseitige Staatsangehörige rechtskräftig 
erkannten Strafen ohne Ausnahme den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinde, 
der der Verurtheilte angehört, Nachricht zu ertheilen. Diese Nachrichtsertheilung 
erfolgt jedoch nicht in jedem einzelnen Falle, in welchem ein Strafurtheil rechts- 
kräftig geworden ist, sondern mittelst am Schlusse jedes Vierteljahres auf Grund 
der Untersuchungs-Tabellen anzufertigender und spätesteus bis zum Schlusse des 
auf das fragliche Vierteljahr folgenden ersten Monates an die betreffenden Ge- 
meindevorstände auszuhändigender Verzeichnisse, welche nach Anleitung des unter A 
angeschlossenen Schemas Vornamen und Zunamen des verurtheilten Gemeindeange- 
hörigen, die Bezeichnung der Uebertretungen, wegen deren die Strafen erkannt sind, 
und die erkannten Strafen nach Art und Maaß enthalten müssen. 
7) Ist ein Ausländer zu einer Strafe verurtheilt worden, so hat das Unter- 
suchungsgericht der ausländischen Justiz= oder auch Polizei-Behörde, der der Verur- 
theilte vermöge seines Wohnortes unterworfen ist, von dem Straffalle dann Kennt- 
niß zu geben, wenn es eine solche Benachrichtigung mit Rücksicht auf bisher geübte 
Reeiprocität oder wegen der Persönlichkeit des Verurtheilten oder der Beschaffenheit 
des begangenen Verbrechens oder aus sonstigen Gründen für angemessen erachtet. 
Weimar am 12. December 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode.
	        
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