Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Dabei wird zugleich wiederholt darauf aufmerksam gemacht: 
Zu I. 
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner 
neuen Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten. 
Theiles des betreffenden Ortes versteuert werden und keine Verände- 
rung deshalb eingetreten ist. 
2) Insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 18. 
3) 
März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung ih- 
res Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe, soweit es nicht bereits ge- 
schehen, gehörig zu fatiren (8. 18 des Gesetzes über die Steuerverfassung 
vom 18. März 1851). 
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv angestellten, sondern 
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats-, Hof- 
und anderer öffentlicher Diener — mit Einschluß der Beamten und Die- 
ner von Banken, Eisenbahngesellschaften, Versicherungsanstalten und derglei- 
chen mehr, sowie der Postanstalt (Verordnung vom 6. Juni 1856) — 
zu fatiren. Es ist dabei zwischen bestallungsmäßig gewährleisteten und an- 
derem Diensteinkommen ein Unterschied nicht zu machen. Es sind daher 
auch ständige Remunerationen, auch wenn sie nur widerruflich oder auf be- 
stimmte Zeit verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Emolumente 
mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern un- 
mittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, inso- 
fern sie nicht unter die im §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1851 aus- 
drücklich ausgenommenen Bezüge fallen (Verordnung vom 11. November 
1857)0. 
Zu II. 
4) Einkommen aus landwirthschaftlichen Auszügen ist zu fatiren, ohne Unter- 
5) 
schied, ob dessen Geldwerth über oder unter Funfzig Thaler beträgt (§. 26 
des Gesetzes vom 19. März 1851). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit des- 
selben, insbesondere in den Fällen, wenn der Auszug von Eheleuten ge- 
meinschaftlich bezogen wird, oder nicht in bestimmten Auszugsleistungen be- 
steht, sondern nur Alimentation im Allgemeinen (Okdach, Beköstigung, Klei- 
dung rc.) gewährt wird, sind die Erläuterungen zu berücksichtigen, welche in 
dieser Beziehung durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Februar 
1856 (S. 83 des Regierungs-Blattes) ertheilt worden sind. 
Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich 
der inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die dar-
	        
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