Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vor- 
trage im Gesammt-Ministerium den Gebrüdern Fritz und Theodor Hurtzig zu 
Linden bei Hannover auf dießfallsiges Nachsuchen auf ein von ihnen erfundenes Ver- 
fahren zur Herstellung eines weißen und farbigen harten Stoffes aus Kautschuck, 
Guttapercha und verwandten Substanzen als Ersatz für Elfenbein, Knochen, Horn, 
Ebenholz und dergleichen auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, 
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, 
daß ohne Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die gedachte Erfindung anzu- 
wenden berechtiget ist, ohne daß jedoch dadurch Jemand in der Anwendung bereits 
bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres- 
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 
1843 Seite 13 — 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Januar 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
IV. Einer unter den Zollvereins-Regierungen deshalb getroffenen Verein- 
barung zu Folge sollen gleich der Knochenkohle auch andere thierische Kohlen bei 
dem unmittelbaren Eingange aus dem freien Verkehre Oesterreichs zollfrei gelassen 
werden, was mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß hier- 
nach im amtlichen Waarenverzeichnisse für den Zwischenverkehr mit Oesterreich bei 
„Kohlen thierische“ statt auf „V. II. Allgemeine Eingangsabgabe“ auf „Z. A. 1. 
Abfälle“ zu verweisen ist. 
Weimar am 17. Januar 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druc der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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