Uegierungs Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 5. Februar 1862.
Ministerial-Bekanntmachung.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat sich bewogen gefunden, die über
das polizeiliche Verfahren bei den Milzbrand-Krankheiten der Thiere bis-
her bestandenen Vorschriften aufzuheben und an deren Statt hierdurch Folgendes
zu verordnen:
1) Sobald der Besitzer eines Stückes Vieh wahrnimmt, daß dasselbe mit
einem Milzbrand-Leiden behaftet ist, hat er es ohne Zögern dergestalt abzusondern,
daß es mit, von einem solchen Uebel freien, Thieren Anderer nicht zusammen
treffen kann.
Gleiche Vorsicht ist hinsichtlich der Abgänge und der Leichname oder Leichen-
theile von milzbrandigen Thieren nothwendig.
Demnächst muß der Besitzer von solchen kranken Thieren
2) dem Gemeindevorstande ungesäumt Anzeige erstatten.
3) Die Vorschriften unter 1 und 2 sind ebenmaßig auch von Jedem zu
befolgen, bei dem sich milchbrandiges Vieh fremder Besitzer eingestellt findet.
4) Dem Gemeindevorstande liegt ob, alsbald nach Empfang der Anzeige an
Ort und Stelle von der Sachbewandtniß Kenntniß zu nehmen unr, wenn sich die
Anzeige bestätiget, zu untersuchen, ob der Anordnung unter 1 Genüge geschehen ist.
Hierbei bemerkte Mängel sind sofort abzustellen. Sodann hat der Gemeindevor-
stand, wenn die Krankheit sich bei mehreren Stücken zeigt,
5) schleunigst den zuständigen Großherzoglichen Land-Thierarzt zur Untersuchung
des Falles herbei zu rufen und von ihm ein schriftliches Gutachten über die zur
Verhütung einer weiteren Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maaßregeln
iu begehren.
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