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Wohnt der Land-Thierarzt so entfernt, daß er nicht füglich an demselben
Tage hin und zurück reisen könnte, so ist an seiner Statt ein anderer inländischer
Thicrarzt zuzuziehen, falls ein solcher in erheblich größerer Nähe erlangt werden
kann, außerdem aber der Großherzogliche Amts-Physikus.
6) Die von dem zugezogenen Sachverständigen (Ziffer 5) beantragten Maaß-
regeln hat der Gemeindevorstand in Ausführung zu bringen, bedenklichen Falles je-
doch vorerst die Entscheidung des ihm vorgesetzten Großherzoglichen Bezirks-Direktors
unverzüglich einzuholen. Dem Letzteren muß übrigens der Gemeindevorstand auch
sonst jedesmal ungesäumt berichtliche Anzeige erstatten, wenn sich im Ortsbereiche
der Milzbrand binnen kurzer Zeit an einer Mehrzahl von Thieren zeigt. Dabei
ist der Bezirks-Direktor unter Vorlegung der Akten, insbesondere des thierärztlichen,
bezüglich des Physikats-Gutachtens (Ziffer 5) von den getroffenen Vorkehrungen
in Keuntniß zu setzen.
7) Nichts, was von einem milzbrandigen Thiere oder von dem Leichnam
eines solchen herstammt, darf ohne besondere Erlaubniß eines der gedachten Sach-
verständigen (Ziffern 5 und 6) und ohne von diesem auzuordnende und zu über-
wachende, vorherige vollständige Reinigung veräußert werden. Die Veräußerung
der Haut von einem solchen Thiere ist unbedingt verboten. Dieselbe muß in
jedem Falle am Körper des Thieres bleiben und mit diesem sicher vergraben wer-
den. Vorher ist die Haut durch Einschnitte unbrauchbar zu machen.
8) Die obigen Vorschriften gelten gleichermaaßen auch hinsichtlich solcher
Thiere, welche des Milzbrandes nur erst verdächtig sind, so lange nicht das Gut-
achten eines Sachverständigen (Ziffer 5) ihre Unverdächtigkeit wieder herge-
stellt hat.
9) Räume, namentlich Ställe, ingleichen Geräthschaften, welche mit einem
milzbrandigen Thiere in solche nähere Berührung gekommen sind, daß nach sach-
verständigem Erachten durch sie eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgen kann
und eben so die vom Milzbrande genesenen Thiere selbst müssen so lange strenge
abgesperrt bleiben, bis deren gehörige Reinigung Statt gefunden hat. Im Betreff
der letzteren ist das durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mini-
steriums vom 15. November 1856 hinsichtlich der Pferderäude vorgeschriebene
Verfahren in Anwendung zu bringen. Die Viehlbesitzer haben sich unweigerlich
nicht nur den hierauf bezüglichen Anordnungen des Gemeindevorstandes zu unter-
werfen, sondern dieselben auch, so viel an ihnen liegt, mit zu vollziehen.
10) Jeder Fall von Nichtbefolgung der vorstehenden Anerdnungen wird hier-
durch mit einer Strafe bis 20 Thaler oder entsprechendem Gefängnisse bedroht,