Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wohnt der Land-Thierarzt so entfernt, daß er nicht füglich an demselben 
Tage hin und zurück reisen könnte, so ist an seiner Statt ein anderer inländischer 
Thicrarzt zuzuziehen, falls ein solcher in erheblich größerer Nähe erlangt werden 
kann, außerdem aber der Großherzogliche Amts-Physikus. 
6) Die von dem zugezogenen Sachverständigen (Ziffer 5) beantragten Maaß- 
regeln hat der Gemeindevorstand in Ausführung zu bringen, bedenklichen Falles je- 
doch vorerst die Entscheidung des ihm vorgesetzten Großherzoglichen Bezirks-Direktors 
unverzüglich einzuholen. Dem Letzteren muß übrigens der Gemeindevorstand auch 
sonst jedesmal ungesäumt berichtliche Anzeige erstatten, wenn sich im Ortsbereiche 
der Milzbrand binnen kurzer Zeit an einer Mehrzahl von Thieren zeigt. Dabei 
ist der Bezirks-Direktor unter Vorlegung der Akten, insbesondere des thierärztlichen, 
bezüglich des Physikats-Gutachtens (Ziffer 5) von den getroffenen Vorkehrungen 
in Keuntniß zu setzen. 
7) Nichts, was von einem milzbrandigen Thiere oder von dem Leichnam 
eines solchen herstammt, darf ohne besondere Erlaubniß eines der gedachten Sach- 
verständigen (Ziffern 5 und 6) und ohne von diesem auzuordnende und zu über- 
wachende, vorherige vollständige Reinigung veräußert werden. Die Veräußerung 
der Haut von einem solchen Thiere ist unbedingt verboten. Dieselbe muß in 
jedem Falle am Körper des Thieres bleiben und mit diesem sicher vergraben wer- 
den. Vorher ist die Haut durch Einschnitte unbrauchbar zu machen. 
8) Die obigen Vorschriften gelten gleichermaaßen auch hinsichtlich solcher 
Thiere, welche des Milzbrandes nur erst verdächtig sind, so lange nicht das Gut- 
achten eines Sachverständigen (Ziffer 5) ihre Unverdächtigkeit wieder herge- 
stellt hat. 
9) Räume, namentlich Ställe, ingleichen Geräthschaften, welche mit einem 
milzbrandigen Thiere in solche nähere Berührung gekommen sind, daß nach sach- 
verständigem Erachten durch sie eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgen kann 
und eben so die vom Milzbrande genesenen Thiere selbst müssen so lange strenge 
abgesperrt bleiben, bis deren gehörige Reinigung Statt gefunden hat. Im Betreff 
der letzteren ist das durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mini- 
steriums vom 15. November 1856 hinsichtlich der Pferderäude vorgeschriebene 
Verfahren in Anwendung zu bringen. Die Viehlbesitzer haben sich unweigerlich 
nicht nur den hierauf bezüglichen Anordnungen des Gemeindevorstandes zu unter- 
werfen, sondern dieselben auch, so viel an ihnen liegt, mit zu vollziehen. 
10) Jeder Fall von Nichtbefolgung der vorstehenden Anerdnungen wird hier- 
durch mit einer Strafe bis 20 Thaler oder entsprechendem Gefängnisse bedroht,
	        
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