Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Der zweite Band des Regierungs-Blattes für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862, dessen erste Nummer hiermit ausgegeben 
wird, soll das Gesetz, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetz- 
buches betreffend, das Handels-Gesetzbuch selbst und die zur Ausführung beider 
Gesetze zu erlassende Verordnung nebst einem besonderen Inhalts-Register enthalten. 
Daneben wird das bisher in 23 Nummern erschienene Regierungs-Blatt auf das 
Jahr 1862 als erster Band unter fortlaufenden Nummern und Seitenzahlen wei- 
ter ausgegeben werden und alle sonstige, mit dem allgemeinen deutschen Handels- 
Gesetzbuche in keinem Zusammenhange stehende Bekanntmachungen für das laufende 
Jahr umfassen. 
Weimar am 18. August 1862. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Erust Mäller.
	        
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