Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für 
den Fall, daß er binnen einer bestimmten Frist die Anmeldung nicht ordnungsmäßig 
nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis 
die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist. 
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je zwei Hundert Thalern ange- 
droht und verhängt werden. 
§. 9. 
An das im §. 8 dieses Gesetzes bestimmte höchste Maaß der Ordnungsstrafen 
ist das Handelsgericht auch in dem Falle des Artikel 26 Abs. 2 des Handels- 
Gesetzbuches gebunden. 
III. Von den Bandelsbüchern. 
8. 10. 
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher eines Kaufmannes liefern bei Strei- 
tigkeiten über Handelssachen einem Nichtkaufmann gegenüber weniger als halben 
Beweis. 
Das bisherige über die Beweiskraft der Handelsbücher und deren Voraus- 
setzungen geltende Recht ist aufgehoben. 
IV. Von den Handelsmätlern. 
§. 11. 
Die Staatsregierung kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu herausstellen sollte, 
durch Verordnung bestimmen, daß an einzelnen Orten Handelsmäkler amtlich zu 
bestellen und zu vereidigen sind (Artikel 66 des Handels-Gesetzbuches.) 
Auf diese Handelsmäkler finden die Bestimmungen des siebenten Titels des 
ersten Buches des Handels-Gesetzbuches Anwendung. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, diese Bestimmungen erforderlichen 
Falles nach Maßgabe des Artikel 84 des Handels-Gesetzbuches zu ergänzen und ab- 
zuändern. 
V. Von den Handelsgesellschaften. 
S. 12. 
Eigenthum an Grundstücken, Pfandrechte, sowie überhaupt alle der Eintragung 
in öffentliche Bücher fähigen Rechte, welche zu dem Vermögen einer Handelsge- 
sellschaft gehören, sey diese eine offene Gesellschaft, eine Kommandit-Gesellschaft, 
eine Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, eine Aktien-Gesellschaft, werden auf den
	        
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