8. 15.
Wenn und soweit die im Eingange des 8. 12 dieses Gesetzes erwähnten
Rechte in besondere, dafür bestimmte Bücher wegen deren Mangel nicht eingetragen
werden können, so sind unter den Voraussetzungen der vorstehenden §.S. 12 — 14
und unter Befolgung der daselbst enthaltenen näheren Bestimmungen die Erwerbs-
und sonstigen Urkunden auf den Namen der Gesellschaft auszustellen und die spä-
teren Aenderungen, soweit sie nach §.. 12 — 14 in die öffentlichen Bücher ein-
zutragen seyn würden, auf diesen Urkunden zu vermerken.
S. 16.
Ueber das Vermögen einer jeden Handelsgesellschaft ist der Konkurs zu eröff-
nen, wenn in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen die Voraussetzungen vorliegen,
unter welchen überhaupt der Konkurs zu eröffnen ist.
Der Konkurs kann auch nach Auflösung der Gesellschaft eröffnet werden, so-
fern die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens in Folge Liquidation noch nicht er-
folgt ist.
8. 17.
Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom-
mandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs eröffnet,
so ist zugleich über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen eines jeden
persönlich haftenden Gesellschafters von dem kompetenten Gerichte der Konkurs zu
eröffnen.
Der Konkurs über das Vermögen eines, mehrer oder sämmtlicher Gesell-
schafter hat an sich die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft nicht zur
Folge.
S. 18.
An dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger der
Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalles in
diesem Konkurs gleichzeitig in den Konkursen über das nicht in die Gesellschaft
eingebrachte Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger auf-
treten.
8. 19.
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft:
1) die persönlich haftenden Mitglieder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien,
wenn sie behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels-
Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals