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der Kommanditisten gemacht haben, ingleichen wenn die Gesellschaft länger
als drei Monate ohne Aufsichtsrath geblieben ist;
2) die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft, wenn sie der Vor-
schrift des Artikel 240 des Handels-Gesetzbuches zuwider dem Gerichte die
Anzeige zu machen unterlassen haben, daß das Aktiv-Vermögen der Gesell-
schaft nicht mehr die Schulden derselben deckt.
Die in diesem Artikel gedrohten Strafen treten nicht ein, wenn von den Be-
theiligten nachgewiesen wird, daß ein Verschulden sie nicht trifft.
Wenn in den vorstehenden Fällen die Gefängnißstrafe nicht höher als sechs
Wochen ansteigt, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu Einhundert Thaler
erkannt werden.
Die Strafe wird von dem Handelsgerichte ohne Betheiligung der Staatsan-
waltschaft erkannt.
Die in diesem Artikel erkannten Ordnungsstrafen werden durch die etwa da-
neben verwirkten Kriminal-Strafen nicht ausgeschlossen.
§. 20.
Für die Aktien-Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens
in Handelsgeschäften besteht, gelten folgende Bestimmungen:
1) Unter der in den Artikeln 208, 214, 242, 247 und 248 des Han-
dels-Gesetzbuches für erforderlich erklärten staatlichen Genehmigung ist die landes-
herrliche Genehmigung zu verstehen.
2) Unter der im Artikel 240 des Handels-Gesetzbuches erwähnten Verwal-
tungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirks -Direktor zu verstehen, in dessen Be-
zirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
3) Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist der Gesellschaftsvertrag
seinem vollen Inhalte nach nebst der Genehmigungs-Urkunde in die Gesetzsammlung
aufzunehmen. Dasselbe gilt von jeder Abänderung oder Verlängerung des Gesell-
schaftsvertrages. Die in dem Handels-Gesetzbuche über die Veröffentlichung der
Einträge im Handels-Register enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch nicht
berührt.
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