4) Insoweit nicht bei Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung die Zu-
rückziehung derselben vorbehalten worden ist, kann diese Zurückziehung nur aus
Gründen des Gemeinwohls und zwar nur gegen Entschädigung aller Betheiligten
geschehen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Richter.
5) Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetzbuches dem Vor-
stande einer Aktien-Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem son-
stigen Rechte eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist.
§. 21.
Die Bestimmungen des §. 20 dieses Gesetzes unter Nr. 1, 3, 4 gelten
auch für Kommandit-Gesellschaften auf Aktien.
VI. Von den Handelsgeschäften.
§. 22.
Durch Artikel 295 des Handels-Gesetzbuches werden die Bestimmungen über
den gegen einen Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht
berührt.
Die Einrede des nicht empfangenen Geldes bleibt hypothekarischen Dokumenten
gegenüber in dem Umfange, in welchem sie in dem bisherigen Rechte anerkannt ist,
auch dann bestehen, wenn die Pfandschuld aus einem Handelsgeschäfte entstanden ist.
8. 23.
Durch die Bestimmungen der Artikel 300, 301 und 303 des Handels-Ge-
setzbuches werden die Vorschriften des Gesetzes über kaufmännische Anweisungen vom
13. Juli 1849 nicht berührt.
§. 24.
Die Artikel 306 und 307 des Handels-Gesetzbuches finden bei Papieren auf
Inhaber, so lange dieselben ordnungsmäßig außer Kurs gesetzt sind, keine Anwendung.
Das ordnungsmäßig außer Kurs gesetzte Papier kann von demjenigen, für
welchen es außer Kurs gesetzt ist, und dessen Rechtsnachfolger Dritten gegenüber
mit einer dinglichen Klage verfolgt werden.