Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

4) Insoweit nicht bei Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung die Zu- 
rückziehung derselben vorbehalten worden ist, kann diese Zurückziehung nur aus 
Gründen des Gemeinwohls und zwar nur gegen Entschädigung aller Betheiligten 
geschehen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Richter. 
5) Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetzbuches dem Vor- 
stande einer Aktien-Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt 
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem son- 
stigen Rechte eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist. 
§. 21. 
Die Bestimmungen des §. 20 dieses Gesetzes unter Nr. 1, 3, 4 gelten 
auch für Kommandit-Gesellschaften auf Aktien. 
VI. Von den Handelsgeschäften. 
§. 22. 
Durch Artikel 295 des Handels-Gesetzbuches werden die Bestimmungen über 
den gegen einen Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht 
berührt. 
Die Einrede des nicht empfangenen Geldes bleibt hypothekarischen Dokumenten 
gegenüber in dem Umfange, in welchem sie in dem bisherigen Rechte anerkannt ist, 
auch dann bestehen, wenn die Pfandschuld aus einem Handelsgeschäfte entstanden ist. 
8. 23. 
Durch die Bestimmungen der Artikel 300, 301 und 303 des Handels-Ge- 
setzbuches werden die Vorschriften des Gesetzes über kaufmännische Anweisungen vom 
13. Juli 1849 nicht berührt. 
§. 24. 
Die Artikel 306 und 307 des Handels-Gesetzbuches finden bei Papieren auf 
Inhaber, so lange dieselben ordnungsmäßig außer Kurs gesetzt sind, keine Anwendung. 
Das ordnungsmäßig außer Kurs gesetzte Papier kann von demjenigen, für 
welchen es außer Kurs gesetzt ist, und dessen Rechtsnachfolger Dritten gegenüber 
mit einer dinglichen Klage verfolgt werden.
	        
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