§. 25.
Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten:
der Neujahrstag,
der Charfreitag,
der Ostermontag,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der Bußtag (am Freitage nach dem ersten Advents-Sonntage),
der erste und zweite Weihnachtsfeiertag.
8. 26.
Das Handelsgericht ist befugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen, welche
in den Fällen der Artikel 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches auf Antrag des
Betheiligten die Feststellung des Zustandes der Güter vorzunehmen haben.
8. 27.
Unter dem in den Artikeln 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches erwähnten
Richter des Ortes ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche an
dem betreffenden Orte zur Entscheidung in Civil -Sachen überhaupt kompetent ist.
Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachver-
ständigen dann zu ernennen, wenn das Handelsgericht sich nicht an demselben Orte
befindet.
VII. Von den Handelsgerichten und deren Verfahren.
8. 28.
Bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte treten die nachstehenden Be-
stimmungen ein.
§. 29.
Die im Handels-Gesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte wer-
den den ordentlichen Gerichten übertragen.
§. 30.
In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon beste-
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