Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

§. 25. 
Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten: 
der Neujahrstag, 
der Charfreitag, 
der Ostermontag, 
der Himmelfahrtstag, 
der Pfingstmontag, 
der Bußtag (am Freitage nach dem ersten Advents-Sonntage), 
der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. 
8. 26. 
Das Handelsgericht ist befugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen, welche 
in den Fällen der Artikel 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches auf Antrag des 
Betheiligten die Feststellung des Zustandes der Güter vorzunehmen haben. 
8. 27. 
Unter dem in den Artikeln 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches erwähnten 
Richter des Ortes ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche an 
dem betreffenden Orte zur Entscheidung in Civil -Sachen überhaupt kompetent ist. 
Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachver- 
ständigen dann zu ernennen, wenn das Handelsgericht sich nicht an demselben Orte 
befindet. 
VII. Von den Handelsgerichten und deren Verfahren. 
8. 28. 
Bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte treten die nachstehenden Be- 
stimmungen ein. 
§. 29. 
Die im Handels-Gesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte wer- 
den den ordentlichen Gerichten übertragen. 
§. 30. 
In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon beste- 
2“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.