Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

10 
henden gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichts- 
behörden, über das Verfahren und den Instanzenzug. 
Es sollen jedoch in Handelssachen auch bei Streitgegenständen von Einhundert 
Thalern Werth und darüber die Formen des in dem Gesetze vom 31. Mai 1817 
und dessen späteren Ergänzungen, Erläuterungen und Abänderungen für minderwich- 
tige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahrens mit denjenigen Modifikationen zur An- 
wendung gebracht werden, welche in dem Gesetze zur Vereinfachung und Abkürzung 
des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 für die ih- 
rrem Gegenstande nach wichtigen, aber in den Formen des Prozesses für minder- 
wichtige Rechtssachen zu behandelnden Prozeß= Sachen bestimmt sind. 
Versendung der Akten an auswärtige Spruchbehörden findet nur Statt auf 
den Antrag beider Parteien und in der Oberberufungs-Instanz. 
§. 31. 
Zur Führung der Handels-Register, sowie für die Handlungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestim- 
mungen des Handels-Gesetzbuches die Handelsgerichte angerufen werden können, ohne 
daß die Sache in einen Rechtsstreit übergeht, sind die Einzelgerichte zuständig. Gegen 
ihre Beschlüsse findet Berufung an das zuständige Kreisgericht als letzte Instanz 
Statt. Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat aber auch nicht aufschie- 
bende Wirkung. 
§. 32. 
Die im §. 8 dieses Gesetzes bestimmten Ordnungsstrafen haben die Einzel- 
gerichte zu erkennen. Gegen ihre Aussprüche findet binnen zehntägiger Nothfrist 
eine Berufung an das Kreisgericht als letzte Instanz Statt. 
*)“,ö 
Die im §. 19 dieses Gesetzes aufgeführten Zuwiderhandlungen sind von den 
Kreisgerichten zu untersuchen und zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findet 
binnen zehntägiger Nothfrist eine Berufung an das Appellations-Gericht als ein- 
ziges Rechtsmittel Statt. 
Zur Ausführung sowohl dieses, als des im §. 32 erwähnten Rechtsmittels 
ist eine einmalige zehntägige Frist gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.