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henden gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichts-
behörden, über das Verfahren und den Instanzenzug.
Es sollen jedoch in Handelssachen auch bei Streitgegenständen von Einhundert
Thalern Werth und darüber die Formen des in dem Gesetze vom 31. Mai 1817
und dessen späteren Ergänzungen, Erläuterungen und Abänderungen für minderwich-
tige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahrens mit denjenigen Modifikationen zur An-
wendung gebracht werden, welche in dem Gesetze zur Vereinfachung und Abkürzung
des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 für die ih-
rrem Gegenstande nach wichtigen, aber in den Formen des Prozesses für minder-
wichtige Rechtssachen zu behandelnden Prozeß= Sachen bestimmt sind.
Versendung der Akten an auswärtige Spruchbehörden findet nur Statt auf
den Antrag beider Parteien und in der Oberberufungs-Instanz.
§. 31.
Zur Führung der Handels-Register, sowie für die Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestim-
mungen des Handels-Gesetzbuches die Handelsgerichte angerufen werden können, ohne
daß die Sache in einen Rechtsstreit übergeht, sind die Einzelgerichte zuständig. Gegen
ihre Beschlüsse findet Berufung an das zuständige Kreisgericht als letzte Instanz
Statt. Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat aber auch nicht aufschie-
bende Wirkung.
§. 32.
Die im §. 8 dieses Gesetzes bestimmten Ordnungsstrafen haben die Einzel-
gerichte zu erkennen. Gegen ihre Aussprüche findet binnen zehntägiger Nothfrist
eine Berufung an das Kreisgericht als letzte Instanz Statt.
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Die im §. 19 dieses Gesetzes aufgeführten Zuwiderhandlungen sind von den
Kreisgerichten zu untersuchen und zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findet
binnen zehntägiger Nothfrist eine Berufung an das Appellations-Gericht als ein-
ziges Rechtsmittel Statt.
Zur Ausführung sowohl dieses, als des im §. 32 erwähnten Rechtsmittels
ist eine einmalige zehntägige Frist gestattet.