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g. 34.
Ueber die Ausführung der in den 8.8. 12 bis 15 dieses Gesetzes enthaltenen
Vorschriften für die Unterpfands-, Grund-- und Kataster-Behörden, sowie über die
außer den eigentlichen Prozeß--Kosten in Handelssachen anzusetzenden Sporteln und
Gebühren werden in besonderen Verordnungen die erforderlichen Bestimmungen er-
folgen.
VIII. Allgemeine Bestimmung.
g. 36.
Unter der im Handels-Gesetzbuche gebrauchten Bezeichnung: „Landesgesetze“ ist
das neben dem Handels-Gesetzbuche im Großherzogthume geltende Recht zu verstehen.
IX. Tranfttorische Bestimmungen.
§ 36.
Die in dem Handels-Gesetzbuche festgesetzten Verjährungsfristen (Artikel 146
bis 149, 172, 349 Abs. 2, 386 Abs. 1 und 2, 408 Abs. 3) beginnen für
solche Klagen, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in
Kraft tritt, begründet waren, mit diesem Tage.
Wird vor Ablauf dieser Verjährungszeit eine zur Zeit des Inkrafttretens des
Handels-Gesetzbuches nach dem bisherigen Rechte bereits begonnene Verjährung
vollendet, so ist diese Verjährung entscheidend.
§s. 37.
Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches, welche die Rechte der Gläubiger
für den Fall des Konkurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung,
in welchen der Konkurs bereits vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch
in Kraft tritt, eröffnet worden ist.
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Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches und des gegenwärtigen Gesetzes,
gemäß welchen die Handels-Firmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vor-
steher der Aktien-Gesellschaften zur Eintragung in das Handels-Register angemel-