Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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g. 34. 
Ueber die Ausführung der in den 8.8. 12 bis 15 dieses Gesetzes enthaltenen 
Vorschriften für die Unterpfands-, Grund-- und Kataster-Behörden, sowie über die 
außer den eigentlichen Prozeß--Kosten in Handelssachen anzusetzenden Sporteln und 
Gebühren werden in besonderen Verordnungen die erforderlichen Bestimmungen er- 
folgen. 
VIII. Allgemeine Bestimmung. 
g. 36. 
Unter der im Handels-Gesetzbuche gebrauchten Bezeichnung: „Landesgesetze“ ist 
das neben dem Handels-Gesetzbuche im Großherzogthume geltende Recht zu verstehen. 
IX. Tranfttorische Bestimmungen. 
§ 36. 
Die in dem Handels-Gesetzbuche festgesetzten Verjährungsfristen (Artikel 146 
bis 149, 172, 349 Abs. 2, 386 Abs. 1 und 2, 408 Abs. 3) beginnen für 
solche Klagen, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in 
Kraft tritt, begründet waren, mit diesem Tage. 
Wird vor Ablauf dieser Verjährungszeit eine zur Zeit des Inkrafttretens des 
Handels-Gesetzbuches nach dem bisherigen Rechte bereits begonnene Verjährung 
vollendet, so ist diese Verjährung entscheidend. 
§s. 37. 
Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches, welche die Rechte der Gläubiger 
für den Fall des Konkurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, 
in welchen der Konkurs bereits vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch 
in Kraft tritt, eröffnet worden ist. 
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Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches und des gegenwärtigen Gesetzes, 
gemäß welchen die Handels-Firmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vor- 
steher der Aktien-Gesellschaften zur Eintragung in das Handels-Register angemel-
	        
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