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det und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelsgerichte gezeichnet oder die
Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden sollen, sind auch von den
Kaufleuten und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem das
Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, zu be-
folgen. Dieses gilt auch für den Fall, daß eine Gesellschaft in Liquidation begriffen ist.
Diese Bestimmung gilt auch für diejenigen Thatsachen, welche schon in an-
deren Registern eingetragen oder amtlich veröffentlicht sind.
8. 39.
Mit dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, treten
auch in Betreff der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in
Kraft, welche das Handels-Gesetzbuch an die erfolgte oder unterlassene Eintragung
in das Handels-Register und die erfolgte oder unterlassene Bekanntmachung dieser
Eintragung knünft.
§. 40.
Auch die übrigen Vorschriften des Handels-Gesetzbuches über die Firmen ha-
ben für die Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an
welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen
hatten, Geltung.
Jedoch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Rechte nicht wider-
rechtlich geführte Firma auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anforderungen
der Artikel 16, 17, 18, 20, 21 Abs. 2 und 251 des Handels-Gesetzbuches nicht
entspricht, sofern dieselbe vor jenem Tage zur Eintragung in das Handels-Register
angemeldet ist.
War eine vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt,
geführte Firma nach dem bisherigen Rechte widerrechtlich geführt worden, so ist die
Eintragung derselben zu verweigern und es finden in Betreff derselben die Be-
stimmungen der Artikel 26 Abs. 2 und 27 des Handels-Gesetzbuches Anwendung.
§. 41.
Eine nach dem bitzherigen Rechte gültig errichtete Aktien-Gesellschaft oder
Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, welche bereits vor dem Tage, an welchem das