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Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat, wird in
das Handels-Register eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt seyn,
welche das Handels-Gesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vor-
schreibt und welchen nach den Vorschriften desselben genügt seyn muß, bevor die
Eintragung der Gesellschaft geschehen kann.
Ist der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits in
der Gesetzsammlung oder in anderer Weise amtlich publicirt, so genügt statt der
Vorlage des Originals beider Urkunden die Bezugnahme auf die bereits erfolgte
Publikation und die nochmalige Publikation in der Gesetzsammlung unterbleibt.
§. 42.
Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer offenen Handelsge-
sellschaft, einer Kommandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Ak-
tien, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft
tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatte, durch den Gesellschaftsvertrag oder ei-
nen anderen vor jenem Tage errichteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft
zu vertreten, beschränkt, so kann diese Beschränkung bis zu jenem Tage zur Ein-
tragung in das Handels-Register angemeldet werden.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die
Beschränkung gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch Umstände die Annahme
begründet wird, daß er die Beschränkung bei dem Abschlusse des Geschäfts weder
gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Wenn die Anmeldung nicht innerhalb der im ersten Absatze angegebenen Frist
erfolgt, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Per-
sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr angemeldet
werden.
S. 43.
Dasselbe gilt von der Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes einer Ak-
tien-Gesellschaft, welche am Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft
tritt, bereits zu Recht bestand.
S. 44.
Wer vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, eine