Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Prokura erhalten hatte und an diesem Tage oder nach demselben nicht von Neuem 
von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Art. 41 Abs. 2 des Handels- 
Gesetzbuches), ist nicht mehr befugt, per procura die Firma zu zeichnen oder sich 
sonst als Prokurist auszugeben. Er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmäch- 
tigter im Sinne der Artikel 47 flg. des Handels-Gesetzbuches. 
8. 45. 
Die Bestimmungen der Arkikel 96 und 97 des Handels-Gesetzbuches, wo- 
nach ein offener Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als 
offener Gesellschafter nicht Theil nehmen darf, finden auf die Fälle keine Anwen- 
dung, in welchen diese Theilnahme bereits am Tage, an welchem das Handels- 
Gesetzbuch in Kraft tritt, bestand. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. August 1862. 
Carl Alegxander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
  
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.
	        
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