16
Art. 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise
in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktien-Gesellschaften, bei
welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen
ihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Art. 6.
Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat
in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen
Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder
in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen
Prokuristen betreibt.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handels-
frau seyn.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne
Einspruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmannes, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem
Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.
Art. 8.
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig
verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung
ihres Ehemannes bedarf.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rück-
sicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem
Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das
gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehe-
mann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu be-
urtheilen.
Art. 9.
Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten;
es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist.
Art. 10.
Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handels-