Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien 
Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige 
Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dieses zur Prüfung 
ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. 
Art. 39. 
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, wel- 
cher nicht zum Bezirke des Prozeß-Richters gehört, so muß der Letztere das Gericht 
des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher 
vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Ar- 
tikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlun- 
gen ausgenommenen Protokolle zu übersenden. 
Art. 40. 
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ih- 
rem ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten, 
sowie in Gesellschafts-Theilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des 
Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. 
ünfter Titel. 
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. 
Art. 41. 
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt 
ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben 
und per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. 
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als 
Prokura bezeichneten Vollmacht oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevoll- 
mächtigten als Prokuristen oder durch die Ermächtigung, per procura die Firma 
des Prinzipals zu zeichnen, geschehen. 
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv- 
Prokura). 
Art. 42. 
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen 
Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit 
sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezial-Vollmacht; 
sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Bevoll- 
mächtigten. 
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er- 
mächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. 
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