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Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien
Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige
Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dieses zur Prüfung
ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Art. 39.
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, wel-
cher nicht zum Bezirke des Prozeß-Richters gehört, so muß der Letztere das Gericht
des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher
vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Ar-
tikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlun-
gen ausgenommenen Protokolle zu übersenden.
Art. 40.
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ih-
rem ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten,
sowie in Gesellschafts-Theilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des
Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
ünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Art. 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt
ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben
und per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als
Prokura bezeichneten Vollmacht oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevoll-
mächtigten als Prokuristen oder durch die Ermächtigung, per procura die Firma
des Prinzipals zu zeichnen, geschehen.
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv-
Prokura).
Art. 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit
sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezial-Vollmacht;
sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Bevoll-
mächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er-
mächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
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