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Art. 43.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42) hat dritten Per-
sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dieses gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für ge-
wisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt
werden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die
Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt. «
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze ver-
sehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Art. 45.
Die Ertheilung der Prokura ist von dem Prinzipal persönlich oder in beglau-
bigter Form bei dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Handels-Register an-
zumelden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor
dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44), oder die Zeichnung in beglaubigter Form
einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur
Eintragung in das Handels-Register anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handels-Register eingetragen
und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten
nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlusse des
Geschäfts bekannt war. ,
Ist die Eintragung und. Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das
Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die
Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts
weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Art. 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sey es zum Be-
triebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften
oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll-