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Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht über-
tragen.
Art. 54.
Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbe-
schadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungs-
vollmacht nicht zur Folge.
Art. 55.
Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter
schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein
Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht
überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte
kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den
Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren
kannte, sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 56.
Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter
Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei
Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe
und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat.
Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so“
kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen
lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prin-
zipals geschlossen angesehen werden.
Techster Titel.
Bon den Handlungsgehülfen.
Art. 57.
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Hand-
lungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung
einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts,
nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt.