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Art. 58.
Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtiget, Rechtsgeschäfte im Namen und für
Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handels-
gewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte An-
wendung.
Art. 59.
Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für ei-
gene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevoll-
mächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung.
Art. 60.
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung sei-
nes Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt
und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die
Dauer von sechs Wochen Anspruch.
Art. 61.
Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann
von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger
sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere
oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen,
so hat es hierbei sein Bewenden.
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehr-
vertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen
Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.
Art. 62.
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61)
kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden.
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Rich-
ters überlassen.
Art. 63.
Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses
ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt
nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrver-
letzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.