Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

28 
Art. 64. 
Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses ausgesprochen werden: 
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist, oder das Vertrauen mißbraucht; 
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder 
für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert, oder ohne einen recht- 
mäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen 
Zeit unterläßt; 
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine 
längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste ver- 
hindert wird; 
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen 
gegen den Prinzipal schuldig macht; 
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. 
Art. 65. 
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Ge- 
findedienste verrichten, hat es bei den für das Gesinde-Dienstverhältniß geltenden 
Bestimmungen sein Bewenden. 
# iebenter Titel. 
Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 
Art. 66. 
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsge- 
schäfte. 
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden 
Pflichten getreu erfüllen wollen. 
Art. 67. 
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über 
Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und 
andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrach- 
tung und Miethe von Schiffen, sowie über Land= und Wasser-Transporte und 
andere den Handel betreffende Gegenstände. 
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch nicht 
als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedun- 
gene Leistung in Empfang zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.